Leiharbeitnehmer – Einsatz auf Dauerarbeitsplätzen begründet Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher
LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 09.01.2013 Az. 15 Sa 1635/12
Der Sachverhalt ist eigentlich ganz überschaubar. Ein konzerneigenes Verleihunternehmen verleiht Leiharbeitnehmer an einen Betreiber von Krankenhäusern, hier also der Entleiher. Das Verleihunternehmen ist natürlich auch im Besitz der nötigen Erlaubnis. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Letztlich also ein ganz gewöhnlicher Sachverhalt. Aber vielleicht eben doch nicht. Wo liegt hier also das Problem. Vereinfacht gesagt liegt das Problem darin, dass die Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen Eingesetzt werden sollen, die Überlassung aber gem. § 1 Abs. 1 AÜG nur vorübergehend erfolgen soll. Weiterhin ist problematisch, dass das Verleihunternehmen ausschließlich Leiharbeitnehmer für die Krankenhausbetreibergesellschaft zur Verfügung stellt. Für sonst niemanden. Nicht unerwähnt bleiben muss in diesem Zusammenhang, dass eine Überlassung ohne Erlaubnis zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer führt. Im Gesetz ist nicht erwähnt, was ein nur vorübergehender Einsatz ist und welche Rechtsfragen entstehen, wenn der Einsatz eines Leiharbeitnehmers eben nicht nur vorübergehend ist. Mit dieser Frage hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg zu beschäftigen. Die 15. Kammer entschied, dass in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer zustande gekommen ist. Die Kammer vertrat die Auffassung, dass eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung nicht von der erteilten Genehmigung gedeckt sei. Vielmehr stelle es einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt tätig sei und einzig dem Zweck diene, Lohnkosten zu senken und kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.
Geht es der Leiharbeit an den Kragen? Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Mal sehen, was noch kommt.
Die Pressemitteilung des LAG gibt es hier.
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