Ob die Schweden ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz haben, weiß ich nicht. Zumindest haben sie aber offensichtlich eigenartige Vorstellungen, wenn es um das Thema Kundenberatung geht. So verpflichtete (Direktionsrecht gibt es scheinbar auch in Schweden) die schwedische Damen-Wäsche Kette Change, ihre Mitarbeiterinnen, den Brustumfang und die eigene Körbchengröße auf dem Namensschild anzugeben. Als Grund wurde ein verbesserter Beratungsservice für die Kunden angegeben. Das diese Anweisung des Arbeitgebers nicht auf uneingeschränkte Zustimmung der Verkäuferinnen stieß, dürfte nachvollziehbar sein. Selbst der größte Macho wird hier wohl verständnislos den Kopf schütteln. Eine Verkäuferin nahm dies auch nicht hin und verlangte von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz. Dieser wurde ihr in Höhe von 50.000 Schwedischen Kronen (rund 6.000 EUR) von einem Schiedsgericht auch zugesprochen. Durch das Namensschild sei die Verkäuferin sexuell diskriminiert und in ihrer Würde verletzt worden, so die Richter. Ok? So, und jetzt wenden wir auf den Fall mal deutsches Recht an. Klarer Fall! Verstoß gegen § 1 AGG. Benachteiligung wegen des Geschlechts. Denn nur Frauen müssen ihre Körbchengröße angeben. Männer nicht. Männer gab es dort auch nicht, denn die sind als Verkäufer für Damenwäsche nur bedingt geeignet. Doch stellen wir uns einmal vor, dort würden auch Männer arbeiten. Diese hätten zwar ihre Körbchengröße nicht auf dem Namensschild, dafür aber bestimmte Angaben an anderer Stelle. 🙂
Immer noch ein Fall von § 1 AGG? Vorschläge erbeten.
Das Urteil hab ich nicht. Näheres gibt es aber hier.
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