…und später vielleicht mal Arbeitgeber. Zwei Seelen wohnen, ach! in meiner Brust (Goethes Faust). Wobei es hier nicht um derbe Liebeslust geht (schade, wird der ein oder andere denken), sondern um einen ehrenamtlichen Richter aus Baden-Württemberg. Sie wissen schon: wir können alles außer… Genauer gesagt, befinden wir uns irgendwo im Bereich des Arbeitsgerichts Freiburg. Und dort gab (der aufmerksame Leser erkennt an der Vergangenheitsform bereits das Ergebnis) einen ehrenamtlichen Richter der auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum ehrenamtlichen Richter aus Kreisen (sie ahnen es schon) der Arbeitnehmer berufen wurde. In den notwendigen Personalbögen gab er an, als Forstwirtschaftsmeister beim Staatlichen Forstamt St. Märgen beschäftigt zu sein. Was auch stimmte. Problematisch war nur, dass er zugleich auch Inhaber einer kleinen Spedition mit acht Angestellten war, also Arbeitgeber. Dies fiel nur auf, weil er im Zeitraum von Dezember 2012 bis März 2013 als Arbeitgeber einige Termine vor dem Arbeitsgericht Freiburg wahrgenommen hat. Das Arbeitsgericht Freiburg bat nun die zuständige Stelle um Prüfung, ob Bedenken hinsichtlich der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter bestünden. Die zuständige Stelle beantragte die Amtsentbindung und legte den Vorgang der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vor. Nun musste also das LAG entschieden.
„Im vorliegenden Fall stellt sich die bisher wenig erörterte Rechtsfrage, welche Folgen es für die Berufung eines ehrenamtlichen Richters hat, wenn er in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen sowohl dem Kreis der Arbeitnehmer als auch dem Kreis der Arbeitgeber angehört.“
Nun, dazu gibt es wohl zwei Meinungen. Die eine sagt, dass die gleichzeitige Rechtsstellung als Arbeitnehmer und Arbeitgeber unschädlich sei.Eine Amtsentbindung scheide aus. Der ehrenamtliche Richter könne sich für die eine oder ander Seite entscheiden. Heute bin ich mal…
Eine zweite Meinung schließt ein solches Wahlrecht aus. Danach muss der ehrenamtliche Richter entweder dem einen oder dem anderen Kreis zugeordnet werden können. Und dieser Meinung hat sich auch das LAG Baden-Württemberg angeschlossen.
„Ist er bereits als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufen, so ist eine Amtsentbindung vorzunehmen.“
Sie merken, ich habe die Entscheidung stark abgekürzt (Grund: es geht ums Arbeitsgerichtsgesetz und davon habe ich keine Ahnung). Ist aber nicht schlimm. Das Ergebnis zählt. Zumindest musste „unser“ ehrenamtlicher Richter seinen Platz räumen.
Macht irgendwie Sinn. Oder?
Das Urteil LAG Baden-Württemberg v. 17.06.2013 Az. 1 SHa 17/13 gibts es hier.
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