Wer was haben will, der muss sich fürchten. Vor wem? Natürlich vor dem Arbeitgeber. 🙂 Vor wem sonst. Wie wir diese augenscheinlich unsinnige Aussage einzuordnen haben, wollen wir an dieser Stelle aufklären. Es geht um § 78a Abs. 2 BetrVG. Dieser gibt einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht vom Arbeitgeber nach Beendigung der Berufsausbildung die Weiterbeschäftigung zu verlangen. Tut er dies, so wird zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristet) begründet. Das macht auch Sinn, denn ansonsten würde sich niemand freiwillig zur JAV-Wahl stellen, wenn er nach Ende seiner Ausbildung wegen seines Engagements in der JAV nicht übernommen wird. Kurz gesagt: Du musst dich vor Auseinandersetzungen mit deinem Arbeitgeber nicht fürchten. Es gibt ja § 78a BetrVG. Doch wie sieht es mit Nachrückern aus. Im konkreten Fall rückte eine angehende Mechatronikerin als fünftes Ersatzmitglied für rund zwei Monate als JAV-Mitglied nach. Hat sie damit einen Anspruch aus § 78a Abs. 2 BetrVG? Im konkreten Fall nicht, so das LAG Hamm mit Urteil v. 04.04.2014 Az. 13 Sa 40/14. Grund? Naja… Sie fürchtete sich halt nicht. Weshalb? Nun, während ihrer Zeit als JAV-Mitglied hat sie an keiner JAV-Sitzung teilgenommen, noch sich sonst irgendwie geartet betätigt. Den „Zorn“ des Arbeitgebers musste sie nicht fürchten. Und wer sich nicht fürchtet… Ihr wisst schon…
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