Jeder kennt sie, die Slogans zur Wahl. In unserem Fall der Betriebsratswahl.
In nicht mehr ganz vier Monaten ist es wieder soweit, deutsche Arbeitnehmer wählen ihre Betriebsräte. Damit der wahlberechtigte Arbeitnehmer wählen kann, muss er aber wissen, welche Kandidaten zur Wahl stehen.
Doch wie präsentiert man sich als Kandidat? Welche Arten der Wahlwerbung sind zulässig?
Pauschal kann man schon mal sagen, behindert die Wahlwerbung den betrieblichen Ablauf oder beleidigt sie Gegenkandidaten oder den Arbeitgeber, ist sie zu unterlassen. Wenig überraschend bisher.
Hierbei ist es, wie so oft im Leben auch, behindere ich andere und/oder verbreite ich Lügen über diese, muss ich mich nicht wundern, wenn mir jemand die rote Karte zeigt.
Tatsächlich ist das mit dem Lügen auch so eine Sache. Wirft man einen Blick auf die Wahlversprechen der großen Parteien, wird dem ein oder anderen findigen Leser sicherlich auffallen, dass nicht alles was vor oder während der Wahl versprochen wurde, anschließend auch wirklich umgesetzt wird. Ob man diese nicht eingehaltenen Versprechen als Lüge ansehen möchte oder nicht, muss der Einzelne für sich selbst bewerten.
Tatsächlich ist diese Vorgehensweise nicht verboten, auch nicht im Rahmen der Betriebsratswahl. Man sollte sich jedoch kritisch fragen, wie zielführend eine entsprechende Wahlpropaganda ist. Motto sollte an dieser Stelle sein: Kämpfen Sie hart, aber fair!
Was darf man also jetzt?
Eine erlaubte Methode ist die des Vergleichens. Wirbt ein anderer mit einem speziellen Vorgehen, tun Sie das auch, sinnvollerweise nur mit dem entsprechenden Gegenargument. Bleiben Sie sachlich und überlegen Sie sich einen Wahlslogan, den niemand so leicht vergessen wird.
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