Gibt es so etwas? Kann ich als Arbeitnehmer meinem Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen. Und wenn ja, kann ich ihn dann fristlos kündigen? Und einfach einen anderen auf seinen Platz setzen, im gleichen Betrieb? Na, das wär mal was. Nee, so ist es aber nicht. Aber so ähnlich. Das ArbG Berlin hat nämlich mit Urteil vom 04.01.2013 Az. 28 Ca 16836/12 die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vorher abmahnen muss, um dass Arbeitsverhältnis fristlos zu Kündigen. Wohlgemerkt, wir reden hier über die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Im zu entscheidenden Fall wollte ein Finanzbuchhalter sein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung beenden. Das wollte dieser aber nicht. Denn Finanzbuchhalter sind wichtig und auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt. Da muss man schon ein bisschen suchen, bis man Ersatz hat. Der Arbeitgeber wollte an der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist festhalten. Der Finanzbuchhalter kündigte darufhin fristlos. Zur Begründung führte er aus, dass er in der Vergangenheit Überstunden habe leisten müssen, die die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschritten haben. Ferner habe er trotz Krankheit gearbeitet (Anm. des Verfassers: Das muss aber nun wirklich nicht sein.) und Krankheitsfälle seiner Kinder, musste die Ehefrau abfangen.
Der Arbeitgeber zog nun vor das ArbG Berlin um festzustellen, dass die fristlose Eigenkündigung unwirksam ist. Dies gab dem Arbeitgeber recht. Der Arbeitnehmer (Finanzbuchhalter) hätte das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers zuvor abmahnen müssen, um diesem wohl die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Für Arbeitnehmer soll letztlich nichts anderes gelten, als für Arbeitgeber. Nun denn…
Frage ist nur, wie lange die Abmahnung in der Personalakte des Arbeitgebers bleibt… 😉
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