Auflösung des Betriebsrats
Eine immer wiederkehrende Frage:
Unser Betriebsrat ist zwar noch vollzählig, wir haben aber keine Ersatzmitglieder mehr. Müssen oder können wir den Betriebsrat jetzt auflösen? Antwort nein. Dies regelt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Erst wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, muss der BR neu gewählt werden. Wenn also von einem notwendigen 3er Gremium nur noch zwei Mitglieder verblieben sind, muss der BR neu gewählt werden. Bis dahin führt der verbliebene Betriebsrat die Geschäfte nach § 22 BetrVG weiter.
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