JAV – Der praktische Fall

JAV und der Übernahmeanspruch nach § 78a Abs. 2 BetrVG

§ 78a Abs. 2 BetrVG ist für den Auszubildenden in der JAV eine sehr wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Vorschrift. § 78 Abs. 2 BetrVG gibt dem Azubi  das Recht vom Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zu verlangen. Dies macht auch Sinn, da andernfalls der Anreiz sich zur JAV aufzustellen, eher gering ist. Schließlich müsste der Azubi stets damit rechnen, dass ihn der Arbeitgeber bei der kleinsten Auseinandersetzung nach Abschluss der Ausbildung nicht übernimmt. Aus diesem Grund gibt § 78a Abs. 2 BetrVG dem Azubi die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis per Gesetz herbeizuführen, also ein Abschlussgebot. Doch hiermit wollen wir uns nicht weiter beschäftigen. Auch nicht damit, dass der Azubi innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende seinen Weiterbeschäftigungsanspruch anmelden muss. Auch nicht damit, welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, wenn er einen Azubi nicht übernehmen will. Viel interessanter ist doch die Frage, was passiert, wenn der Arbeitgeber den Azubi übernehmen will, aber nicht dort, wo der es gerne hätte. Wir skizzieren also folgenden Fall. Die X GmbH betreibt in Deutschland über einhundert Filialen. Der Stammsitz der X GmbH befindet sich in A. Dort macht auch der Azubi B seine Ausbildung. B ist Mitglied der JAV und verlangt vom Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung seiner Ausbildung. Der Arbeitgeber nimmt dies zur Kenntnis und bietet dem Auszubildenden ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in der 400 km entfernten Filiale in der Stadt Y an. Azubi B ist darüber nicht beglückt und fühlt sich ver…. So hat er sich das nicht vorgestellt. B ging davon aus, dass er am Stammsitz der X GmbH beschäftigt wird. Schließlich macht er dort seine Ausbildung und wurde dort auch in die JAV gewählt. Hat B einen Anspruch darauf am Stammsitz beschäftigt zu werden? Machen wir es kurz. Hat er. Denn grundsätzlich besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch im selben Betrieb, da die JAV-Mitglieder sonst ihr JAV-Amt nicht weiter ausüben können. Wäre B dagegen einverstanden, so könnte auch eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort erfolgen.

 

Schreib als Erster einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert