JAV – Beschluss und Kostenerstattungsanspruch
Der nachfolgenden Entscheidung lag folgender -hier sehr vereinfacht dargestellt- Sachverhalt zugrunde. Mit Beschluss vom 12.07.2005 beauftragte die JAV einen Rechtsanwalt um ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht zu vertreten.Der Betriebsrat wurde hierüber informiert. Einen Beschluss des Betriebsrats gab es aber nicht. Nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens stellte der Rechtsanwalt dem Arbeitgeber seine Kosten in Rechnung. Dieser verweigerte die Bezahlung unter Hinweis, dass der Beschluss der JAV weder einen Kostenerstattungsanspruch noch einen Freistellungsanspruch auslösen würde. Dieser Begründung schloss sich das LAG Hamm an.
Die wesentlichen Passagen sind recht verständlich, so dass weitergehende Erläuterungen entbehrlich sind.
„Der Beschluss der JAV vom 12.07.2005 konnte jedoch wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Kostenerstattung und keine Freistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG auslösen. Zwar verweist § 65 BetrVG für die Geschäftsführung der JAV unter anderem auch auf § 40 BetrVG. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die JAV berechtigt wäre, eigenmächtig kostenauslösende Beschlüsse zu fassen. Die JAV ist nicht berechtigt, eigenständig durch Beschlussfassung Kosten für den Arbeitgeber nach § 40 BetrVG auszulösen. Insoweit bedarf es der Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Dies ergibt sich daraus, dass die JAV kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbstständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung ist. Ihre Rechte und Pflichten bestehen vornehmlich im Verhältnis zum Betriebsrat und nicht unmittelbar zum Arbeitgeber. Die Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, so dass etwa die Teilnahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters an einer Schulungsveranstaltung der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedarf, sämtliche kollektivrechtlichen Leistungsansprüche stehen lediglich dem Betriebsrat zu. Zwar ist die Jugendvertretung befugt, in allen die jugendlichen Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten selbst Beschlüsse zu fassen. Die Durchführung dieser Beschlüsse erfordert jedoch im jedem einzelnen Fall die Einschaltung des Betriebsrats, wie sich aus § 67 Abs. 2 BetrVG ergibt.“
Das Urteil gibt es hier.
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