Leiharbeitnehmer, JAV und die freien Arbeitsplätze LAG Nürnberg Beschluss v. 21.12.2006 Az. 5 TaBV 61/05
Mal wieder geht es um das Thema Leiharbeitnehmer. Der Fall ist schon bisschen älter, aber für Auszubildende in der JAV sicherlich nicht uninteressant. Deshalb hier mal eine ganz kurze Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts. Im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung haben wir hier über einen ähnlich gelagerten Fall berichtet. Doch diesmal geht es, wie bereits gesagt, um einen Auszubildenden. Dieser absolvierte in der Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.09.2005 seine Ausbildung zum Krankenpfleger. Rechtzeitig vor Ende der Ausbildung bat er seine Arbeitgeberin um Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis, hilfsweise um ein befristetes oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Sie war der Auffassung, dass ihr die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten sei, da im Zeitraum der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für den Azubi kein Beschäftigungsbedarf vorhanden gewesen sei. Diese Behauptung war so aber nicht ganz richtig. Vielmehr deckte die Arbeitgeberin ihren dauernden Personalbedarf mit Leiharbeitnehmern, die ihr von einer Servicegesellschaft zur Verfügung gestellt wurden. Es gab also doch freie Arbeitsplätze, nur wurden diese eben nicht mit eigenem Personal besetzt. Für unseren Auszubildenden war wohl doch ein freier Arbeitsplatz vorhanden. Aus diesem Grund war die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden als Mitglied der JAV, der Arbeitgeberin auch zuzumuten.
Das Urteil gibt es hier. Ach ja: Rechtsgrundlage ist § 78a BetrVG.
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