Verbandswechsel des Arbeitgebers Variante 1
Der Arbeitgeber tritt aus dem bisherigen Verband aus und in einen anderen Verband ein, für den die gleiche Gewerkschaft zuständig ist (z. B. Übergang vom Metall-Industrietarif zu Metall-Handwerkstarif)
Die Tarifgebundenheit an die bisherigen Verbandstarifverträge bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Tarifverträge bestehen. Dies regelt § 3 Abs. 3 TVG.
Nach Ablauf des bisherigen Verbandstarifvertrages gilt automatisch der entsprechende Tarifvertrag mit dem neuen Verband.
Verbandswechsel des Arbeitgebers Variante 2
Der Arbeitgeber tritt aus dem bisherigen Verband aus und in einen anderen Verband ein, für den eine andere Gewerkschaft zuständig ist.
Nach Ablauf der bisherigen Verbandstarifverträge gelten die zwischen dem neuen Verband und der neuen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge, sofern die Arbeitnehmer in die neue Gewerkschaft wechseln oder die Anwendung des Tarifvertrages arbeitsvertraglich vereinbart wird. Geschieht dies nicht, gelten die „alten“ Tarifverträge kraft Nachwirkung weiter gem. § 4 Abs. 5 TVG.
ZU Variante 1:
Ist ein neuer Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend?
(Wechsel von TVöd nach TV-V = gleicher Arbeitgeberverband)
Guten Morgen,
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