Betriebsratsschulung – voller Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Weihnachten steht unmittelbar vor der Tür. Trotzdem will ich an dieser Stelle nochmal eine etwas ältere, aber dennoch nicht uninteressante Entscheidung vorstellen. Quasi als Weihnachtsgeschenk. 🙂Betriebsräte, die in Teilzeit beschäftigt sind, haben einen Anspruch darauf, die durch die Teilnahme an Vollzeit Betriebsratsschulungen entstehenden Mehrarbeitsstunden auszugleichen. Im zu entscheidenden Verfahren erkannte der Arbeitgeber zwar die Notwendigkeit der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG an, einen Freizeitausgleich wollte er für die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter aber nicht gewähren.
Der in § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG normierte Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für eine aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführende Betriebsratstätigkeit (also hier die Schulung) gilt auch dann, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung (hier also die Teilzeitarbeit), die Betriebsratsschulung außerhalb der Arbeitszeit erfolgt.
Schon das BAG hat die Teilzeitarbeit als betriebliche Besonderheit angesehen.
Na also, geht doch!
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