Mit den Schulungskosten für Betriebsräte ist das immer so eine Sache. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören natürlich auch die Kosten einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, so denn sie erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall stritten Arbeitgeberin und Betriebsrat um die Kosten einer Schulung. Der Betriebsrat entschied sich für für eine 5 tägige Schulung mit einem entsprechend hohen Preis. Die Arbeitgeberin hatte gegen den Schulungsanspruch auch grundsätzlich nichts einzuwenden, fand den Preis und die Dauer aber etwas hoch und verwies den Betriebsrat auf eine 3,5 tägige Schulung die insgesamt um rund € 200,- günstiger war, aber die gleichen Inhalte vermittelt.
Dies sah das Hessische LAG nicht so und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Der Betriebsrat hat ein Recht auf Erstattung der Schulungskosten einschließlich der angefallenen Fahrtkosten für die teurere Veranstaltung.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Betriebsrat keine Marktanalyse durchführen muss, um den günstigsten Anbieter auszuwählen. Auch entgegnete das LAG hier dem Argument der Arbeitgeberin, dass die zusätzlichen 1,5 Tage des teureren Anbieters nicht erforderlich seien. Das LAG hält eine Schulungsdauer von 5 Tagen bei neuen Betriebsratsmitgleidern durchaus für angemessen. Dies gelte insbesondere dann, wenn -wie hier- Einzelfragen zu § 87 BetrVG in Arbeitsgruppen erarbeitet werden.
Anmerkung des Verfassers: 1,5 Tage Gruppenarbeit!! Boahh! Wer will das? 🙂 Ein Umstand, den das LAG aber nicht berücksichtigen musste.
Kategorie: <span>Kollektivarbeitsrecht</span>
Betriebsversammlungen können anstrengend sein. Besonders dann, wenn sie wie hier in einem sieben stündigen Marathon ausarten. Dies wusste auch der Betriebsratsvorsitzende, als er die 55 köpfige Belegschaft zur Betriebsversammlung einlud. Auch war ihm wohl klar, dass alle Anwesenden diese Veranstaltung ohne entsprechende Verpflegung nicht gänzlich unbeschadet überstehen würden. Also beantragte er beim Arbeitgeber die Verpflegungskosten in Höhe von € 30,- zu übernehmen. Doch welch Überrraschung, der Arbeitgeber lehnte ab. Frei nach dem alten Poesiealbumspruch „Edel sei der Mensch, hilfreich und gut“ verauslagte der Betriebsratsvorsitzende kurzerhand € 39,71 und verpflegte seine Jünger mit Getränken und Backwaren. Zu meinem Erstaunen aber nicht mit den allseits beliebten und von mir stets verschmähten Mettbrötchen mit Zwiebeln. Dazu sei angemerkt, dass es sich beim Arbeitgeber um eine Verkaufsfiliale eines Textilunternehmes handelt und da machen sich halt nach Zwiebeln riechende Mitarbeiter nicht gut. Soweit so gut. Der Betriebsrat beantragte erstinstanzlich beim Arbeitsgericht Nürnberg den Arbeitgeber zu verpflichten, einen angemessenen Kostenzuschuss in Höhe von mindestens € 40 für die Bewirtung von Teilnehmern auf Betriebsversammlungen zu gewähren, hilfsweise dem Betriebsratsvorsitzenden den Betrag von € 39,71 zu erstatten. Der Antrag blieb erfolglos. Ebenso die Beschwerde beim LAG Nürnberg. Das LAG führt dazu aus, dass der Betriebsrat keinen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG auf Erstattung der verauslagten Kosten hat. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Diese Pflicht steht aber unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Daher hat der Betriebsrat die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört nicht, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Der Betriebsrat hätte den Erschöpfungszuständen der Teilnehmer des Versammlungsmarathons durch ausreichende Pausen vorbeugen können. In diesen Pausen hätten die Teilnehmer sich auch mit Getränken und Speisen (z. B. Mettbrötchen Anm. des Autors) selbst verpflegen können. Die Einnahme von Getränken oder Speisen während einer Unterbrechung seiner Arbeitszeit, zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung. Dies gilt auch für Betriebsversammlungen.
Darum merke: Edel, hilfreich und gut zahlt sich nicht immer aus.
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulung. Dies ist nichts Neues und ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Grundlagenschulungen im Arbeitsrecht und dem Betriebsverfassungsrecht sind in der Regel unproblematisch, so dass der Betriebsrat hier die besondere Erforderlichkeit nicht darlegen muss. Etwas anders sieht es dagegen bei Spezialseminaren aus. Hier muss der Betriebsrat regelmäßig schauen, ob aktuell ein betriebsbezogener Anlass vorliegt, der den Besuch der speziellen Schulung notwendig macht. Beachte: Der Anlass muss betriebsbezogen sein, nicht betriebsratsbezogen.
Um eine solche Problematik ging es auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall. Der neunköpfige Betriebsrat eines Möbel- und Einrichtungshauses beschloss, dass mehrere ihrer Mitglieder ein Seminar zur „Aktuellen Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht“ besuchen sollten. Dieses Seminar beinhaltet u. a. auch einen Besuch der Sitzung eines Senats des Bundesarbeitsgerichts. Um diesen Fall zu verstehen, muss man jedoch wissen , dass der Seminarveranstalter erst 8 Wochen vor Beginn der Sitzung, also auch des Seminars weiß, welche Fälle mit welchem Inhalt verhandelt werden. Die Seminarteilnehmer müssen sich in der Regel schon sehr früh zu diesem Seminar anmelden, da die Plätze beim BAG begrenzt sind. Und genau hier ist das Problem. Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht zum Grundwissen der einzelnen Betriebsratsmitglieder im Arbeitsrecht, im Betriebsverfassungsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit oder Unfallverhütung gehören, deren Erforderlichkeit der Betriebsrat nicht näher darlegen muss. Das hier streitgegenständliche Seminar ist vielmehr ein Spezialseminar, dessen Notwendigkeit für die Betriebsratsarbeit der Betriebsrat darlegen muss. Werden in der Sitzung Fälle verhandelt, die aktuelle betriebsbezogene Probleme betreffen, so dürfte die Notwendigkeit kein Problem sein. Doch dies kann der Betriebsrat im Vorfeld ja nicht wissen. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht so, so dass der Betriebsrat mit seinen Anträgen erfolglos blieb.
Das BAG hat aber auch gesagt, dass der Besuch eines solchen Seminars durchaus erforderlich sein kann und zwar dann, wenn in der Schulung nicht nur über aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts informiert wird, sondern den Teilnehmern auch betriebsverfassungsrechtliche und für den konkreten Betriebsrat bedeutsame individualrechtliche Rechtsentwicklungen und Tendenzen anhand ausgewählter Entscheidungen erläutert und für die praktische Betriebsratsarbeit nutzbar gemacht werden sollen.
Der Besuch einer solchen Schulung kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat auf die Kenntnisse angewiesen ist, um seine Aufgaben für die Belegschaft und den Betrieb sachgerecht wahrnehmen zu können.
Letztlich handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die keineswegs dahingehend zu verstehen ist, dass auf derartige Schulungen generell kein Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG besteht.
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