Mit den Schulungskosten für Betriebsräte ist das immer so eine Sache. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören natürlich auch die Kosten einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, so denn sie erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall stritten Arbeitgeberin und Betriebsrat um die Kosten einer Schulung. Der Betriebsrat entschied sich für für eine 5 tägige Schulung mit einem entsprechend hohen Preis. Die Arbeitgeberin hatte gegen den Schulungsanspruch auch grundsätzlich nichts einzuwenden, fand den Preis und die Dauer aber etwas hoch und verwies den Betriebsrat auf eine 3,5 tägige Schulung die insgesamt um rund € 200,- günstiger war, aber die gleichen Inhalte vermittelt.
Dies sah das Hessische LAG nicht so und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Der Betriebsrat hat ein Recht auf Erstattung der Schulungskosten einschließlich der angefallenen Fahrtkosten für die teurere Veranstaltung.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Betriebsrat keine Marktanalyse durchführen muss, um den günstigsten Anbieter auszuwählen. Auch entgegnete das LAG hier dem Argument der Arbeitgeberin, dass die zusätzlichen 1,5 Tage des teureren Anbieters nicht erforderlich seien. Das LAG hält eine Schulungsdauer von 5 Tagen bei neuen Betriebsratsmitgleidern durchaus für angemessen. Dies gelte insbesondere dann, wenn -wie hier- Einzelfragen zu § 87 BetrVG in Arbeitsgruppen erarbeitet werden.
Anmerkung des Verfassers: 1,5 Tage Gruppenarbeit!! Boahh! Wer will das? 🙂 Ein Umstand, den das LAG aber nicht berücksichtigen musste.
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