Keine Salamitaktik beim Urlaub

Keine Salamitaktik beim UrlaubSommerzeit ist Urlaubszeit – aber bitte am Stück!

„Chef, ich bräuchte mal eine halben Tag Urlaub.“ Kennen Sie solche Anliegen aus Ihrem Betrieb? Wurden auch halbe Tage Urlaub gewährt – und werden es noch? Dann befinden Sie sich vermutlich außerhalb von Baden-Württemberg. Das LAG Baden-Württemberg hat nämlich bereits im März dieses Jahres den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Urlaubs in Form von halben Urlaubstagen zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2019 (Az. 4 Sa 73/18) – nachzulesen z.B. hier.

Aber wenn der Kollege das doch so möchte – oder so benötigt? Denn schließlich hat doch gem. § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Und er ist zur gewünschten Urlaubsgewährung verpflichtet, wenn ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

Ja, aber nicht derart kleingeschnitten, so das LAG Baden-Württemberg. Dazu hat das LAG ausgeführt, dass es nach dem BUrlG einen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen nicht gibt. Also kein Urlaub „scheibchenweise“ – jedenfalls nicht unter einem Tag. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass eine Urlaubsgewährung in solchen kleinen Raten der gesetzgeberischen Grundwertung widerspreche: Der Urlaub dient Erholungszwecken!  (so schon das BAG im Jahre 1965).

Der Wunsch des Arbeitnehmers auf (Zitat!) „Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten“ könne weder vom Arbeitnehmer durchgesetzt werden, noch wäre dies eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Folge in dem konkreten Fall sei, dass ein derart gewährter Urlaub nochmals gefordert werden könne.

Was könnte der Ausweg sein? Das funktioniert nur über die betriebliche Übung, d.h. eine entsprechende Handhabung im Betrieb (also mit kollektivem Bezug und nicht nur für einen Einzelfall). Dies war im vom LAG zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Als Betriebsrat sind sie bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mit im Boot. Die Hinweise des LAG sind zum Thema Urlaub auf jeden Fall beachtenswert. Ob man allerdings den Wunsch nach halben Urlaubstagen kategorisch ausschließen sollte, müssten Sie für Ihren Betrieb und die Bedarfe der Belegschaft im konkreten Einzelfall überlegen.

Sie haben Fragen zum Thema Urlaub?

Antworten gibt es zum Beispiel in unserem Seminar „Die häufigsten Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht: Fallen erkennen – Fehler vermeiden

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