Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätze – Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
Wir haben an dieser Stelle schon einmal über dieses Problem gesprochen. Ein Arbeitgeber möchte einen Dauerarbeitsplatz mit befristet eingesetzten Leiharbeitern besetzen. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied seiner Zeit, dass dies gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen würde und der Betriebsrat deshalb der Einstellung des Leiharbeiters nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprechen bzw. seine Zustimmung zur geplanten Maßnahme verweigern kann. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im zu entscheidenden Fall den Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zurückgewiesen. „Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gesetzeswidrig seien. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern sei zwar im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung weitgehend erlaubt, aber eben nicht auf Dauerarbeitsplätzen. Dass die Beschäftigung der Leiharbeiter nur vorübergehen erfolgen solle, sei dabei unerheblich.“
Als Betriebsrat sollte ich daher immer prüfen, ob der zu besetzende Arbeitsplatz ein Dauerarbeitsplatz ist, und ob dieser mit befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern besetzt werden soll. Ist dies der Fall, so wird die Karte der Gesetzeswidrigkeit gezogen.
Es sollte aber nicht unerwähnt bleiben, dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Revision zum BAG zugelassen hat.
Die Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg gibt es hier.
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