Schulungsanspruch für Betriebsräte: hier zum Thema Leiharbeit
Der Schulungsanspruch für Betriebsräte ist eigentlich ein alter Hut. Und diese Entscheidung wurde auch schon von nahezu jeder Tageszeitung durchgekaut. Dennoch will ich die Gelegenheit nutzen, noch mal kurz auf dieses „alte“ aber doch immer wieder aktuelle Thema einzugehen. Der Schulungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Nichts was wir nicht kennen. Ebenso kennen wir die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Geregelt in § 40 Abs. 1 BetrVG. Unstreitig hat der Betriebsrat Anspruch auf notwendige Schulungen um seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Grundlagenschulungen sind notwendig. Doch wie ist es bei Spezialthemen? Z. B. Schulungen zum Thema Leiharbeit. Im vorliegenden Fall beschäftigte der Arbeitgeber regelmäßig bis zu 30 Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb. Der Betriebsrat hielt deshalb eine Schulung zum Thema Leiharbeit für erforderlich. Zu Recht, so sah es auch das LAG Hessen. Der Betriebsrat benötige umfangreiche Kenntnisse auf diesem Gebiet um seinen Aufgaben sachgerecht nachzukommen. Auch wenn der Betriebsratsvorsitzende im Jahr 2008 bereits an einer Schulung zum Thema Leiharbeit teilgenommen hat, steht dies einem erneuten Schulungsanspruch nicht entgegen. Insbesondere, wenn die erste Schulung bereits im Jahr 2008 stattgefunden hat und es in der Zwischenzeit -wie im AÜG- Gesetzesänderungen gegeben hat. Der Vorsitzende muss sich nicht auf das Studium von Fachliteratur verweisen lassen (Anm. des Verfassers: Die versteht man häufig auch nicht so gut. Während in Seminaren dies viel verständlicher erklärt wird.).
Der Betriebsrat kann seinen Schulungsanspruch auch im Eilverfahren durchsetzen.
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