Urlaub an gesetzlichen Feiertagen
BAG vom 15.01.2013 Az. 9 AZR 430/11
Der Urlaubsanspruch kann auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt werden. Diese zunächst etwas seltsam anmutende Konstellation wurde jetzt so vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer an diesen Tagen dienstplanmäßig zur Arbeitet verpflichtet gewesen wäre.
Im zu entscheidenden Fall ist der Arbeitnehmer seit 1995 beim Arbeitgeber in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag VKA (TVöD) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Arbeitnehmer müssen entsprechend dem Dienstplan auch an Sonntag- und Feiertagen arbeiten. Müssen Sie an einem solchen Tag arbeiten und fällt dieser Tag dann in den Erholungsurlaub, so kann der Arbeitgeber diesen als gewährten Urlaubstag anrechnen.
Verständlich wird die Sache, wenn man sich einfach vorstellt, dass „unser“ Arbeitnehmer an diesen Feiertagen halt arbeiten muss und es sich somit für ihn eben nicht wirklich um Feiertage handelt. Sagt der Arbeitgeber dann zu ihm, dass er zu Erholungszwecken von der ansonsten bestehenden Arbeitspflicht befreit ist, so handelt es sich dann um Urlaub, der auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird. Abweichende Regelungen sind dem TVöD nicht zu entnehmen, so dass Bundesarbeitsgericht.
Das Pressemitteilung des BAG gibt es hier.
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