Keine versteckten Lohnerhöhungen für Betriebsräte

Lohnerhöhungen für Betriebsräte
ArbG Stuttgart Urteil v. 13.12.2012 Az. 24 Ca 5430/12

Betriebsratsarbeit ist ehrenamtlich. Dies ist in § 37 Abs. 1 BetrVG so festgelegt. Dennoch ranken sich immer wieder Gerüchte darum, ob in dem ein oder anderen Betrieb nicht doch die eine oder andere gesonderte Bezahlung fließt. Besonders Betriebsräte die im Licht der Öffentlichkeit stehen, stehen zugleich nicht selten im Verdacht eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Bewiesen ist das nicht. Anders im folgenden Fall. Der Betriebsrat eines Automobilherstellers erhielt seit 1972 eine Mehrarbeitspauschale im Umfang von acht Stunden pro Monat. Freigestellte Betriebsräte erhielten darüber hinaus noch eine sogenannte Aufwendungsersatzpauschale in Höhe von EUR 35,79 monatlich. Der Arbeitgeber brauchte dann rund 40 Jahre um im BetrVG die Vorschriften des § 37 Abs. 1 zu finden. Als er diese fand, beschloss er 2012 die Aufwendungsersatzpauschale zu streichen und die Mehrarbeitspauschale auf den betriebsüblichen Durchschnitt zu kürzen. Mit den versteckten Lohnerhöhungen war es dann erst mal vorbei. Dagegen wandte sich ein freigestellter Betriebsrat. Er hielt sowohl Kürzung als auch Streichung für rechtswidrig und erhob Klage beim Arbeitsgericht Stuttgart, welches aber zugunsten des Arbeitgebers entschied. Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass die Regelungen des Arbeitgebers gegen § 37 Abs. 1 BetrVG verstießen und somit gegen das Ehrenamtsprinzip.

Auch seien die zusätzlichen Zahlungen nicht mit dem Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 zu vereinbaren.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Mehrarbeitspauschale sich nicht an den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb orientiere und gegen den Grundsatz des Vorrang des Freizeitausgleichs vor der Vergütungspflicht verstoße.

Zudem wurde die Aufwendungsersatzpauschale nicht für tatsächliche Auslagen gezahlt, sondern eben als Pauschale. Aufwendungen für z. B. Reisekosten wurden nochmal extra bezahlt. Das Gericht hielt die bisherigen Pauschalierungen für versteckte Lohnerhöhungen und diese sieht das Amt des Betriebsrats nicht vor. Aus diesem Grund war die Kürzung bzw. Streichung der versteckten Lohnerhöhungen rechtmäßig.

Das Urteil gibt’s hier.

 

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