Not macht erfinderisch. Diese Erfahrung machten auch Krankenhäuser im Raum Darmstadt. Dort versuchte eines der ansässigen Krankenhäuser Mitarbeiter anderer Krankenhäuser abzuwerben. Sie druckten Flyer, die sie beim Wettbewerb verteilten und lockten die potenziellen Mitarbeiter mit einer Wechselprämie von € 5.000,00. Diese Vorgehensweise wurde vom Wettbewerb scharf kritisiert.
Sind solche Wechselprämien überhaupt erlaubt?
Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an. Unter Umständen kann das Abwerben fremder Arbeitnehmer von Konkurrenzunternehmen wettbewerbswidrig sein. Gerichtlich ist dies in Deutschland noch nicht abschließend geklärt.
Grundsätzlich ist das Abwerben fremder Mitarbeiter erlaubt – in Deutschland herrscht ein freier Wettbewerb. Wenn allerdings unlautere Umstände hinzukommen, kann es wettbewerbswidrig werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Mitarbeiter anderer Unternehmen bewusst zum Vertragsbruch verleitet werden. Das wäre gegeben, wenn abgeworbene Arbeitnehmer veranlasst werden, noch vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber aufzunehmen.
Schwierig ist es zu beurteilen, ob ein unzulässiges Verleiten zum Vertragsbruch vorliegt oder es sich um ein zulässiges Ausnutzen des Vertragsbruchs handelt. Nimmt der neue Arbeitgeber durch die ausgelobte Wechselprämie in Kauf, dass der abzuwerbende Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet wird und handelt somit wettbewerbswidrig? Oder fällt das als Verstärken des bereits gefassten Entschlusses unter den Begriff des „Ausnutzens des Vertragsbruches“, der nach einem BGH-Urteil (v. 11.09.2008 – I ZR 74/06) zulässig wäre? Diese schwierige Abgrenzung muss im Einzelfall vorgenommen und ggf. gerichtlich geklärt werden.
Die Grenzen zur Unlauterbarkeit sind schnell erreicht, wenn die Abwerbung durch einen Kollegen erfolgt. In dem Fall reicht gezieltes, stetiges Einwirken auf den Kollegen, für ein anderes Unternehmen tätig zu werden. Wenn unlauter auf die Entscheidungsfreiheit eingewirkt werde, ist auch dies wettbewerbswidrig. Die bloße Auslobung von Wechselprämien ist aber auch in dem Fall grundsätzlich zulässig.
Vorsicht ist geboten, wenn einem Mitarbeiter direkt Musterkündigungsschreiben und ein neuer Arbeitsvortrag vorgelegt werden, solange er sich noch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis befindet. Hierzu hat das BAG jüngst die Grenzen zur Rechtwidrigkeit enger gezogen.
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