Betriebsratsanhörung ohne Vollmacht
Beauftragt ein Arbeitgeber einen Rechtsanwalt, so muss er diesen mit einer entsprechenden Vollmacht „ausstatten“. Der Rechtsanwalt muss, wenn er die Kündigung ausspricht, die Vollmachtsurkunde vorlegen. Macht er dies nicht und widerspricht der andere (hier also derjenige, der gekündigt werden soll) unverzüglich, so ist die Kündigung unwirksam. Dies regelt § 174 Abs. 1 BGB.
Doch wie ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG vorzunehmen und dieser Anwalt eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Betriebsrat die Anhörung deshalb zurückweist. Ist auch hier § 174 Abs. 1 BGB anwendbar? Wenn ja, dann wäre im vorliegenden Fall die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht.
„Die Kündigung ist wirksam. Der Betriebsrat kann seine Anhörung nicht analog § 174 Satz 1 BGB wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückweisen. Der Zweck des Anhörungserfordernisses steht einer entsprechenden Anwendung von § 174 BGB entgegen. Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist nicht an Formvorschriften gebunden. Eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich. Auch in einem solchen Fall beginnt die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen. Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, kann er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern.“
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.
Schreib als Erster einen Kommentar