Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulung. Dies ist nichts Neues und ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Grundlagenschulungen im Arbeitsrecht und dem Betriebsverfassungsrecht sind in der Regel unproblematisch, so dass der Betriebsrat hier die besondere Erforderlichkeit nicht darlegen muss. Etwas anders sieht es dagegen bei Spezialseminaren aus. Hier muss der Betriebsrat regelmäßig schauen, ob aktuell ein betriebsbezogener Anlass vorliegt, der den Besuch der speziellen Schulung notwendig macht. Beachte: Der Anlass muss betriebsbezogen sein, nicht betriebsratsbezogen.
Um eine solche Problematik ging es auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall. Der neunköpfige Betriebsrat eines Möbel- und Einrichtungshauses beschloss, dass mehrere ihrer Mitglieder ein Seminar zur „Aktuellen Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht“ besuchen sollten. Dieses Seminar beinhaltet u. a. auch einen Besuch der Sitzung eines Senats des Bundesarbeitsgerichts. Um diesen Fall zu verstehen, muss man jedoch wissen , dass der Seminarveranstalter erst 8 Wochen vor Beginn der Sitzung, also auch des Seminars weiß, welche Fälle mit welchem Inhalt verhandelt werden. Die Seminarteilnehmer müssen sich in der Regel schon sehr früh zu diesem Seminar anmelden, da die Plätze beim BAG begrenzt sind. Und genau hier ist das Problem. Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht zum Grundwissen der einzelnen Betriebsratsmitglieder im Arbeitsrecht, im Betriebsverfassungsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit oder Unfallverhütung gehören, deren Erforderlichkeit der Betriebsrat nicht näher darlegen muss. Das hier streitgegenständliche Seminar ist vielmehr ein Spezialseminar, dessen Notwendigkeit für die Betriebsratsarbeit der Betriebsrat darlegen muss. Werden in der Sitzung Fälle verhandelt, die aktuelle betriebsbezogene Probleme betreffen, so dürfte die Notwendigkeit kein Problem sein. Doch dies kann der Betriebsrat im Vorfeld ja nicht wissen. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht so, so dass der Betriebsrat mit seinen Anträgen erfolglos blieb.
Das BAG hat aber auch gesagt, dass der Besuch eines solchen Seminars durchaus erforderlich sein kann und zwar dann, wenn in der Schulung nicht nur über aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts informiert wird, sondern den Teilnehmern auch betriebsverfassungsrechtliche und für den konkreten Betriebsrat bedeutsame individualrechtliche Rechtsentwicklungen und Tendenzen anhand ausgewählter Entscheidungen erläutert und für die praktische Betriebsratsarbeit nutzbar gemacht werden sollen.
Der Besuch einer solchen Schulung kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat auf die Kenntnisse angewiesen ist, um seine Aufgaben für die Belegschaft und den Betrieb sachgerecht wahrnehmen zu können.
Letztlich handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die keineswegs dahingehend zu verstehen ist, dass auf derartige Schulungen generell kein Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG besteht.
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