Wirtschaftsausschuss – Tendenz oder nicht? Das ist hier die Frage

Der Wirtschaftsausschuss geregelt in den §§ 106 – 110 BetrVG ist so manchem Unternehmer doch ein Dorn im Auge. Wer will schon über das „Allerheiligste“ Auskunft geben, und das auch noch umfassend. Wie gut hat man es da, wenn man zum erlesenen Kreis der Tendenzbetriebe gehört. Denn nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG gelten die §§ 106 bis 110 BetrVG nicht für Tendenzbetriebe. Welch Glück dachte sich da der DRK-Blutspendedienst und verweigerte „seinem“ Wirtschaftsausschuss die notwendigen Informationen. Wir sind doch „karitativ“ und da spricht man nicht über Geld, ließ man verlauten. Auch wenn der schnöde Mammon natürlich immer eine Rolle spielt. Aber man spricht halt nicht darüber. Wir erbringen einen sozialen Dienst am Einzelnen. Über Geld machen wir uns keine Gedanken. Aber halt! Sozialer Dienst am Einzelnen? Ist das so. Das Bundesarbeitsgericht sah das zumindest nicht so. Vielmehr stellte es fest, dass der DRK-Blutspendedienst kein Tendenzunternehmen ist, weil die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionmedizin kein karitativer Zweck im Sinn der Definition des BAG darstelle. „Karitativ“ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bedeutet den sozialen Dienst am Einzelnen, also an der konkreten hilfsbedürftigen Person und nicht ein Dienst für die Gemeinheit, so das BAG. Erforderlich ist also ein unmittelbarer sozialer Dienst am leidenden Menschen. Eine konkrete Hilfe für Menschen in Not. Die Sicherstellung mit Blutpräparaten für die Allgemeinheit ist hierfür nicht ausreichend.
Auch der Begriff der „Gemeinnützigkeit“ ist nicht entscheidend. Der DRK-Blutspendedienst ist unstreitig gemeinnützig. Für die Frage der Tendenzeigenschaft ist dies aber nicht ausreichend. Also her mit den Zahlen für den Wirtschaftsausschuss.
Schon etwas älter, aber vielleicht dennoch nicht ganz uninteressant. Zumindest für die, die im kollektiven Arbeitsrecht unterwegs sind.

BAG Beschluss vom 22.05.2012 Az. 1 ABR 7/11

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