Vergütungsanpassung freigestellter Betriebsratsmitglieder ist keine Ein- oder Umgruppierung

Der Betriebsrat hat bezüglich der Vergütungsanpassung von freigestellten BR-Mitgliedern kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2024 (Az. 1 ABR 12/23).

Das BAG stellte klar, dass die Anpassung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder nicht als Ein- oder Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG zu bewerten ist. Denn ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied erhalte keine Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 4 BetrVG. Diese muss der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechen, um Benachteiligungen durch die Amtsübernahme zu vermeiden. Zur neuesten Änderung des BetrVG zur Vergütung von Betriebsräten vgl. ausführlich schon hier.

Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2024 geht es hier.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betriebsräte bei der Vergütungsanpassung freigestellter Mitglieder zwar kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG haben. Sie sollten aber im Blick behalten, ob Anpassungen für freigestellte BR-Mitglieder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmender korrekt nach § 37 Abs. 4 und § 78 BetrVG vorgenommen werden, und mit dem Arbeitgeber auf gesetzeskonforme Lösungen hinarbeiten.

Sie haben grundsätzliche Fragen zur Vergütung von BR-Mitgliedern und den Neuregelungen des BetrVG, insbesondere wie Sie mittels Betriebsvereinbarung ein Verfahren für die Festlegung der Vergleichsgruppen regeln können? Dann empfehlen wir Ihnen unser Webinar: Vergütung von Betriebsräten.

Denn: Oftmals ist es eine Gratwanderung: Betriebsräte dürfen nicht weniger verdienen als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, dürfen aber wegen ihrer Tätigkeit auch nicht begünstigt werden. In diesem Spannungsfeld kann es schnell einmal zu einer massiven Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds, andererseits aber sogar zum Vorwurf strafbarer Handlungen kommen.

Eine gute Zeit wünscht

Heike Holtmann, Ass. jur. & Mediatorin

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