Abmahnung – Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte
In Seminaren wird nicht selten die Frage gestellt, wann Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen bzw. wann ich als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf habe.
Die juristisch korrekte Antwort hierauf lautet: „Es kommt darauf an!“ Eine Antwort die im Übrigen viel seltener richtig ist, als man denkt. Im Leben kommt alles irgendwie darauf an. Aber lassen wir das.
Die Seminarteilnehmer sind mit dieser Antwort aber nicht immer restlos zufrieden. Was nachvollziehbar ist. Denn wer möchte schon, dass ein Fehlverhalten auch nach über zwei Jahren noch in der Personalakte schlummert. Das BAG hat jetzt aber nochmal deutlich gemacht, dass es auf den Einzelfall ankommt. Es kommt also doch darauf an.
Der Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt nicht nur voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat, sondern der Arbeitgeber auch kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung der Abmahnung nur dann verlangen, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielt. Das abgemahnte Verhalten muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die erteilte Abmahnung die Entscheidung über eine mögliche Versetzung oder Beförderung beeinflussen kann. Gleiches gilt auch für die Beurteilung von Führung und Leistung in einem Arbeitszeugnis oder für die im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kündigung stehende Interessenabwägung.
Man könnte fast der Meinung sein, das BAG möchte, das Abmahnungen ewig in der Personalakte bleiben sollen. Denn irgendwie hat eine Abmahnung ja immer auch Bedeutung für die Zukunft.
Das Urteil gibt es hier.
Schreib als Erster einen Kommentar