Der einheitliche Arbeitsvorgang „Streifengang“

Dank des Arbeitsgerichts Wuppertal Urteil vom 15.10.2013 Az. 5 Ca1287/13 weiß ich, wie Städte (oder zumindest eine Stadt) über ihre Politessen denken. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Eingruppierung einer Politesse. Drei oder fünf lautet die Frage aller Fragen. Und die Antowrt ist fünf. Nicht 42. Die Antwort gab es bei Douglas Adams Per Anhalter durch die GalaxisEs gibt auch keine 42 Entgeltgruppen. Jetzt wissen wir auch worum es geht. Es geht um die Frage, in welche Entgeltgruppe eine Politesse einzuordnen ist. Darüber entschied das Arbeitsgericht Wuppertal. Und ich will ehrlich sein. Ich habe das Urteil nicht oder nur quer gelesen. Der Inhalt interessiert mich nicht besonders. Aber einige Sachen fand ich dann doch interessant. Laut dem Arbeitsgericht Wuppertal ist eine Politesse in Entgeltgruppe 5 einzuordnen. Und ob jemand in drei oder fünf eingestuft wird, hängt davon ab, ob für die Verrichtung der Tätigkeit (überwiegend min. 50%) gründliche Fachkenntnisse notwendig sind. Böse Zungen behaupten auch, mit „gründlichen Fachkenntnissen“ ist gemeint, ob ich bei meiner Arbeit nachdenken muss, oder eben nicht.

Die Beklagte Stadt meint dazu:

„Für die Arbeitsvorgänge „bewirtschafteter Parkraum“ und „Halte-/Parkverbot“ seien gründliche Fachkenntnisse nicht erforderlich, da diese Verwarnungen nach einem intern festgelegten Prozessablauf abgearbeitet würden. Auch für die Ahndungen der weiteren Ordnungswidrigkeiten gemäß Ziff. 1.3 bis 1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung könne keine Erforderlichkeit von gründlichen Fachkenntnissen angenommen werden.“

Aha!!

Die offizielle Arbeitsplatzbeschreibung einer Politesse sieht übrigens so aus:

„Nach einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibungen teilen sich die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten wie folgt auf: Feststellung und Einleiten von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren a) im bewirtschafteten Parkraum: 22%, b) im Halt-/Parkverbot: 17%, c), bei Schwerbehindertenparkplätzen: 2%, d) bei Sperrzonen, Einfahrten, Rettungswesen: 2%, e) nach externen Anzeigen, Aufträgen (Bürgerbeschwerden, Politik): 9%, f) im Rahmen allgemeiner Ordnungswidrigkeitenverfahren: 31%. Ferner umfasst die Durchführung von Verwaltungsverfahren, insbesondere Abschleppmaßnahmen (Ersatzvornahmen) 3%, die Ausbildung, Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter 3%, die Wahrnehmung und Vorbereitung von Gerichtsterminen/Stellungnahmen 6% sowie die Wahrnehmung als allgemeiner Ansprechpartner 5%.“

Oha!! Sehr schön finde ich die „Wahrnehmung als allgemeiner Ansprechpartner“. Nach dem Knöllchen ne Runde plaudern.

Es gibt aber auch Tätigkeiten einer Politesse, die eine gründliche Fachkenntnis erfordern. Wenn auch nur zu 12%, so die beklagte Stadt. Das Arbeitsgericht sieht aber in allem einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“.

Dafür gibt es natürlich auch mehr Geld.

 

3 Comments

  1. Kanning said:

    Der Streit ist noch nicht beigelegt. Die Stadt Wuppertal ist in Berufung gegangen und am 19.03.2014 trifft man sich in Düsseldorf wieder:-((

    13. März 2014
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    • Fritzsche said:

      Hat sich jetzt erledigt, das Urteil ist Rechtskräftig geworden. Die Stadt hatte es eingesehen und die Berufung zurück genommen.

      19. März 2014
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  2. Klaus Schattel said:

    Darf eine Politesse den laufenden Verkehr abstauben ?

    23. Oktober 2015
    Reply

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