„basiert auf…“ ist Wischiwaschi…

…so zumindest das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 28.03.2013 Az. 5 Sa 1877/12. Naja, zumindest so ähnlich. Das LAG Düsseldorf hat natürlich nicht das Wort Wischiwaschi benutzt, sondern drückt sich da schon juristischer aus. Aber mal ganz unter uns, so in etwa meinten die das bestimmt auch. Doch worum geht es?
Es geht um eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die wie folgt lautet: „Arbeitsvertrag…auf den Tarifverträgen…basiert“. Solche Klauseln gibt es in starrer Form. „Es gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages… vom …“ oder in dynamischer Form, „es gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages…“. Und dann eben die Variante „basiert auf…“. Diese kann laut dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gleichbedeutend sein mit „stützen auf, gründen auf oder beruhen auf“.

Die Formulierung „basieren“ kann daher zum einen bedeuten, dass die genannten Tarifverträge die Grundlage des Arbeitsvertrages bilden sollen, etwa im Sinne einer Einbeziehung der tarifvertraglichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Arbeitsvertrages zur Regelung der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien.Oder eben nur im Sinne einer Orientierungshilfe oder „Vorlage“. So in etwa (jetzt bin ich wischiwaschi) das LAG. Und Wischiwaschi in Verträgen, dazu gehören auch Arbeitsverträge, führt schnell in den Bereich der AGB´s. Hier § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das LAG hielt die Klausel für intransparent und somit für unwirksam im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Für die Arbeitnehmerin sei nicht erkennbar gewesen, welche Regelung denn konkret Geltung haben soll und ob die unmittelbare Anwendung des Tarifvertrages beabsichtig ist.

Die ganze Sache führte im Ergebnis übrigens zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin hatte mit § 14 Abs. 2 S. 1TzBfG etwas Pech und versuchte nun mittels Tarifvertrag die Kurve zu bekommen. Der einschlägige Tarifvertrag erlaubt eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 42 Monaten. Hat aber nicht geklappt.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

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