…sagen die Arbeitgeber. Nicht ich. Und die Betriebsräte auch nicht. Das dürfte klar sein. Im Jahre 2003/04 betrugen die Gesamtkosten der Betriebsratstätigkeit pro Mitarbeiter und Jahr 337,95 EUR (Quelle: Horst-Udo Niedenhoff, Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, 14. Auflage 2005). Ok, schon etwas älter. Aber nicht uninteressant. Doch was macht die Betriebsratsarbeit so „teuer“? Es ist einzig und allein der § 40 Abs. 1 BetrVG. So denke ich. Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Soweit sie denn notwendig sind. Und hierüber herrscht doch oft Uneinigkeit. Gerade bei Schulungen, Tagungen, Kongressen etc., stellt sich die Frage, ob diese denn erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sind. So, und das war mein Aufhänger.
Das LAG Hamburg Az. 4 TaBV 14/11 vom 04.12.2012 beschäftigte sich mit der Frage, ob der Besuch einer Konferenz für Betriebsräte zum Thema „Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz“ und „neue Techniktrends“ mit mehr als 72 Teilnehmern als Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden kann. Ja, sagt das LAG Hamburg. Aber nur, weil durch sog. Workshops noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmern möglich gewesen ist. Die Veranstaltung also nicht nur dem Erfahrungsaustausch diente, sondern auch der Wissensvermittlung der Betriebsräte. Wichtig ist natürlich auch noch, dass für Spezialschulungen ein betriebsbezogener Anlass vorliegen muss und das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Soweit so gut. Zugegeben, die Sache ist nicht spannend. Aber nur auf den ersten Blick. Bedenkt man einmal, dass es das Beschäftigtendatenschutzgesetz bis heute nicht gibt (mehr zum Thema beim Blog der Anwaltskanzlei C´M´S´Hasche Sigle), so könnte man geneigt sein, einen Schulungsanspruch zu diesem Thema schlichtweg abzulehnen. Denn wo kein neues Gesetz, da muss auch nichts vermittelt werden. Nur, das konnte das LAG Hamburg mangels hellseherischer Fähigkeiten auch nicht wissen. Ebensowenig wie der Betriebsrat.
Was lernen wir daraus? Manchmal ist es gut, wenn Arbeitsrichter nicht in die Zukunft schauen können. Zumindest aus Sicht der Betriebsräte.
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