Betriebsrat – Unerlaubter Zugriff auf Personaldatenbank
LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 11.12.2012 Az. TaBV 1318/12
Als Betriebsrat braucht man nicht selten Informationen, die für die Betriebsratsarbeit unerlässlich sind. Doch es ist nicht immer leicht, diese Informationen zu bekommen. Der übliche Weg besteht darin, diese Informationen beim Arbeitgeber einzufordern. Das BetrVG gibt einem hierzu ausreichend Rechte und Möglichkeiten. An Informationen kann man aber auch einfacher kommen. So dachte zumindest ein seit 1998 als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus beschäftigter Arbeitnehmer, der seit 2001 Mitglied des Betriebsrats und seit 2005 als dessen stellvertretender Vorsitzender bzw.Vorsitzender von der Arbeitsleistung befreit war. Notwendige Informationen über Kollegen beschaffte er sich wiederholt durch unberechtigten Zugriff auf das Personalinformationssystem des Arbeitgebers. Dieser war darüber natürlich nicht besonders begeistert und sprach die außerordentliche Kündigung aus. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim LAG Berlin-Brandenburg die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und beantragte zugleich den Ausschluss des Krankenpflegers aus dem Betriebsrat.
Das LAG Berlin-Brandenburg entsprach dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss aus dem Betriebsrat. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen habe, indem er unberechtigt Zugriff auf das Personalinformationssystem nahm. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitgeber dar. Dadurch ist es zu einer groben Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG gekommen.
Die Betriebsrat ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden um so die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu schützen. Um so schwerer wiegt es, dass hier das Betriebsratsmitglied selbst die Rechte der Arbeitnehmer verletzt hat. Dies rechtfertigt -durchaus nachvollziehbar- den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat.
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung war jedoch nicht begründet. Das Betriebsratsmitglied hat hier zwar gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, dies rechtfertige unter Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch nicht die außerordentliche Kündigung.
Die Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg gibt es hier.
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