AGG – Benachteiligung im Bewerbungsverfahren
„Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmale benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist.“
AGG als Allheilmittel bei missglückten Bewerbungen. So scheint es manchmal. Sicherlich, es gibt diese Fälle. Aber manchmal muss man auch einsehen, dass es schlicht und ergreifend bessere Bewerber gab und gibt. Nicht jede Absage findet ihre Ursache in einem der in § 1 AGG genannten Merkmale. Dies musste auch eine schwerbehinderte Bewerberin erfahren, als sie sich beim Deutschen Bundestag auf eine Stelle als Zweitsekretärin für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung bewarb. Die Bewerberin wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, an dem zehn Personen teilnahmen. Darunter auch die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten. Die Bewerberin erhielt eine Absage ohne Begründung. Was im Übrigen üblich ist. Nach Ankündigung, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, teilte man ihr mit, dass sie im Vorstellungsgespräch keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen habe und die Absage nicht im Zusammenhang mit ihrer Schwerbehinderung gestanden habe. Daraufhin erhob die Bewerberin erfolglos Klage vor dem Arbeitsgericht. Sämtliche Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht wiesen die Ansprüche der Bewerberin ab. Ihr war es nicht gelungen, Indizien vorzutragen, die die Vermutung zuließen, die Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben.
Die Pressemitteilung des BAG gibt es hier.
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