Lieblingskündigungsverhütungsgründe

Kündigung und Kündigungsschutz sind doch eigentlich die beliebtesten Themen im Arbeitsrecht, so meine ich. Und nach der Lektüre des Urteils vom LAG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2013 10 Sa 10/13 und der aufkommenden Schwüle, fällt mir eigentlich nichts Besseres ein, als mal eine Aufstellung meiner Lieblingskündigungsverhütungsgründe aufzuzeigen. Da ist auf Platz eins natürlich der ich-schließ-erst-gar-keinen-Arbeitsvertrag-ab Grund. Auf diesen Grund bin ich hier schon eingegangen, so dass ich mir weitere Ausführungen sparen kann. Aber zumindest ein sehr effektiver Kündigungsschutz. Auf Platz zwei folgt der 

„besondere“ Kündigungsschutz während der Probezeit. Auch auf diesen mehr als interessanten Fall möchte ich hier nicht mehr eingehen. Näheres dazu gibt es bei Arbeitsrecht Chemnitz von Dan Fehlberg und bei Reuter:Arbeitsrecht von Wolf J. Reuter. Irgendwann im Jahr 2010 gab es dann mal die Kündigung in der Probezeit wegen Schweißgeruch. Kündigungsverhütungsgrund hier: Nichtigkeit wegen besonders verwerflicher Begleitumstände. Also Schweißgeruch. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigung für wirksam. Grund: Probezeit, da brauche ich keine Gründe.

Und dann gibt es da natürlich noch § 242 BGB Treu und Glauben. Das ist so eine Art Kündigungsschutz light für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, bei denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Also Betriebe, die nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen. Danach verstößt eine Kündigung in der Regel nur dann gegen § 242 BGB , wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KschG nicht erfasst sind. Es geht also darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Dieser Vorwurf scheidet aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (BAG 28.08.2003 – 2 AZR 333/02)

Das eröffnet natürlich Tür und Tor. Gründe wie: Du bist sch…, du riechst nach Schweiß…, du trägst eine Brille, ich mag dich einfach nicht…, sind natürlich nicht einleuchtend, sonder doch eher willkürlich und rein subjektiv. Einleuchtend und ggf. überprüfbar wäre z. B. eine schlechtere Qualifikation im Verhältnis zu den anderen Arbeitnehmern. § 242 BGB ist dann doch eher sowas wie ein Kündigungsschutz 2. Klasse. Ob´s viel bringt.
Während des Studiums durfte man auf gar keinen Fall mit § 242 BGB um die Ecke kommen. Wer dennoch die ein oder andere auf Abwegen geratene Zivilrechtsklausur über § 242 BGB korrigierte, konnte eigentlich gleich einpacken.
Irgendwie ist im Arbeitsrecht dann doch alles anders.
Das Urteil gibt es hier.

 

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