Kündigung und Kündigungsschutz sind doch eigentlich die beliebtesten Themen im Arbeitsrecht, so meine ich. Und nach der Lektüre des Urteils vom LAG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2013 10 Sa 10/13 und der aufkommenden Schwüle, fällt mir eigentlich nichts Besseres ein, als mal eine Aufstellung meiner Lieblingskündigungsverhütungsgründe aufzuzeigen. Da ist auf Platz eins natürlich der ich-schließ-erst-gar-keinen-Arbeitsvertrag-ab Grund. Auf diesen Grund bin ich hier schon eingegangen, so dass ich mir weitere Ausführungen sparen kann. Aber zumindest ein sehr effektiver Kündigungsschutz. Auf Platz zwei folgt der
Schlagwort: <span>Kündigungsschutz</span>
Gibt es einen Kündigungsschutz für Bewerber? Das kommt natürlich darauf an, um welche Art von Bewerber es sich handelt. Nehmen wir einmal den Bewerber, der eine Arbeit sucht und sich auf eine freie Stelle bewirbt. Hat dieser Bewerber Kündigungsschutz? Natürlich nicht! Denn wo noch gar kein Vertragsverhältnis entstanden ist, kann ich auch nichts kündigen. Es soll aber Fälle geben, bei denen der Arbeitsvertrag bereits beendet ist (was der Arbeitgeber aber nicht wusste und wohl auch nicht wissen konnte) und der Arbeitnehmervertreter (in diesem Fall ein Anwalt) lustig Kündigungsschutzklage (er hätte es wissen sollen) erhebt. Nachzulesen ist der Fall im Blog www.reuter-arbeitsrecht.de an dieser Stelle http://www.reuter-arbeitsrecht.de/alltag-im-arbeitsrecht/backfire-und-die-gefahren-grundlicher-vorbereitung.html.
Aber nein, hier geht es um einen anderen Bewerber. Und zwar um den Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes § 1 WO (Wahlordnung). Ja, richtig gelesen. Nächstes Jahr ist das Schreckensjahr der Arbeitgeber. Die nächsten Betriebsratswahlen finden 2014 statt. Doch zurück zum Wahlvorstand. Genießt der Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. BetrVG? Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man sich einmal § 103 Abs. 1 BetrVG anschaut und nicht richtig liest. Dort steht, dass die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern…, des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Das LAG Hamm musste sich also mit der Frage beschäftigen, ob mit Wahlbewerbern auch Bewerber für den Wahlvorstand gemeint sind. Machen wir es kurz. Natürlich nicht. Begrifflich handelt es sich bei den Wahlbewerbern um Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat (§ 6 ff. WO), nicht aber zum Wahlvorstand. Im Übrigen bestünde die Gefahr, dass sich im Rahmen einer Betriebsversammlung zahlreiche Arbeitnehmer durch eine Bewerbung für den Wahlvorstand einen besonderen Kündigungsschutz verschaffen könnten.
Da kann man als Arbeitgeber noch mal richtig aufatmen. So schlimm werden die Betriebsratswahlen dann doch nicht. 😉
Das Urteil gibt es hier.
Kündigungsschutz und Leiharbeitnehmer BAG Urteil v. 24.01.2013 Az. 2 AZR 140/12
Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sollen nunmehr auch Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, sofern ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KschG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Berücksichtigt wurden dabei bisher nur die Arbeitnehmer, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen. Dies ist bei Leiharbeitnehmern nicht der Fall. Diese haben einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Kündigungsschutzgesetz der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Vereinfacht gesagt: Wenn du dir schon regelmäßig teure Leiharbeitnehmer leisten kannst, genießt du auch nicht den Schutz eines Kleinbetriebes. Vielmehr genießen deine Arbeitnehmer dann den vollen Kündigungsschutz. Dagegen lässt sich doch nichts einwenden. Die Arbeitgebervertreter sehen das bestimmt anders. Bin mal gespannt, was da noch kommt.
Pressemitteilung des BAG gibt’s es hier.
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