Denken wir dabei an Hepihalidos, was griechisch klingt, aber überhaupt nicht griechisch ist, auch wenn man das aktuell vermuten sollte, könnte ein Kündigungsgrund unter Umständen vorliegen. Doch vorliegend geht es nicht um Hepihalidos (hier die Auflösung: Herforderpilshalbliterdose), sondern um acht halbe Brötchen. Ob mit oder ohne Mett, weiß ich nicht. Auf jeden Fall waren sie belegt, was den Wert eines Brötchens natürlich enorm steigert. Vielleicht waren sie mit Bierwurst belegt (der war gut 😉 Habrömibiewu). Unsere Klägerin (Krankenschwester), die seit fast 23 Jahren in einem Hamburger Krankenhaus beschäftigt war und den Status der ordentlichen Unkündbarkeit erreicht hatte, wurde wegen Entwendung geringwertiger Sachen außerordentlich gekündigt. Mit geringwertigen Sachen sind hier die Brötchen gemeint. Diese Brötchen lagen im Pausenraum im Kühlschrank und waren für externe Mitarbeiter z. B. Rettungssanitäter bestimmt. Eines Morgens entnahm die Klägerin die Brötchen und stellte sie in den eigenen Pausenraum. Vier von diesen Brötchen aß sie dann selber und die anderen vier die eigenen Mitarbeiter. Das ist nicht ok, sagte der Arbeitgeber und stellte die Krankenschwester zur Rede. Diese räumte den Vorwurf sofort ein.
Kündigung gerechtfertigt? Nein, sagt das ArbG Hamburg mit Urteil vom 10.07.2015 Az. 27 Ca 87/15. Auch wenn die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, so aber nicht in diesem Fall. Acht halbe (Brötchen. Wie es bei Bier aussieht, dazu sagt das ArbG Hamburg nichts.) reichen für 23 beanstandungslose Dienstjahre als Krankenschwester nicht aus. In einem solchen Fall ist die Kündigung unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte vorher eine Abmahnung als milderes Mittel aussprechen müssen.
Passt!! Würde ich mal sagen.
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