AGG – Keine Benachteiligung von religionslosen Bewerbern ArbG Aachen Urteil v. 14. 12.2012 Az. 2 Ca 4226/11


AGG und die Benachteiligung von religionslosen Bewerbern

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben manchmal Sonderrechte. Dies gilt auch für Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft. Das AGG wird für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eingeschränkt, so dass diese die Religionszugehörigkeit als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung ihrer Mitarbeiter machen dürfen. Diese Erfahrung musste auch ein Intensivpfleger machen, der sich bei einem Krankenhaus in Trägerschaft der katholischen Kirche bewarb. Trotz objektiver Eignung für die ausgeschriebene Stelle, wurde seine Bewerbung zurückgewiesen. Der Grund war so einfach, wie wenig nachvollziehbar. Der Mann war nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Der Intensivpfleger verlangte nun Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen § 1 AGG. Diesen bekam er auch und zwar in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Denn nach § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes dürfen Religionsgemeinschaften nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicherstellt, den Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. D. h., er muss fachlich Geeignet sein und die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen und den Zielen der Einrichtung zustimmen. Wie bei jedem anderen Betrieb eigentlich auch. Oder? 🙂

 

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