Von G-Punkten und Smileys

Wenn sie denken, ich bin jetzt völlig von der Rolle, so mag das sein. Ich will es nicht bestreiten. Und schon gar nicht substantiiert. 🙂 ← Das hier ist übrigens ein Smiley. Haben sie so einen Smiley schon mal in einem Arbeitszeugnis gesehen? Nein. Ich auch nicht. Soll es aber geben und hat es wohl auch gegeben. Und zwar im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Kiel. Dieses hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis mit einem lachenden Smiley hat. Das Arbeitszeugnis des klagenden Arbeitnehmers wurde vom Arbeitgeber mit seiner Unterschrift unterzeichnet. Dabei befanden sich hinter dem ersten Buchstaben seines Namens G. (G-Punkt 🙂 ) zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird, wodurch seine Beurteilungen abschließend noch einmal schlecht dargestellt wurden. Zu erwähnen ist noch, dass der Arbeitgeber ansonsten ohne diesen Haken unterschreibt.
Das Arbeitsgericht Kiel Urteil v. 18.04.2013 Az. 5 Ca 80b/13 verurteilte den Arbeitgeber das Arbeitszeugnis im Sinne des Arbeitnehmers zu korrigieren und obendrein mit einem lachenden Smiley zu versehen. Gem. § 109 Abs. 2 GewO darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Der Smiley mit den heruntergezogenen Mundwinkeln stellt eine negative Aussage der Arbeitgebers über den Arbeitnehmer dar, so das Arbeitsgericht Kiel. Und da sich der Arbeitgeber selbst darauf berief, dass es sich bei seinem Smiley doch eher um einen lachenden Smiley gehandelt habe, wurde er zudem verurteilt einen lachenden Smiley in die Unterschrift unter das Arbeitszeugnis zu packen. Na denn…

Was lernen wir daraus? So geheimnisvoll sind G-Punkte gar nicht. 🙂

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