Bedrohung „Ich hau dir vor die Fresse“ ArbG Mönchengladbach Urteil v. 07.11.2012 Az. 6 Ca 1749/12

Bedrohung eines Vorgesetzten

„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“
Gut gebrüllt Löwe. Aber so egal war die dann doch sehr „überraschend“ ausgesprochene Kündigung dem Arbeitnehmer eben doch nicht. Die obigen Worte richtete er nämlich an seinen unmittelbaren Vorgesetzten. Die Stadt Mönchengladbach als Arbeitgeber fand diese Bedrohung aber nicht so lustig und sprach mal flott die fristlose Kündigung aus. Damit hatte der seit 1987 bei der Stadt Mönchengladbach im Bereich des Straßenmanagements beschäftigte Arbeitnehmer aber offensichtlich nicht gerechnet. Denn zu unser aller Überraschung erhob er Kündigungsschutzklage und wollte von seinen o. g. Worten nichts mehr  wissen. Die Kündigung war ihm keineswegs egal. Und nun können wir alle mal überlegen, welche Rechtfertigung der Kläger, also der Arbeitnehmer, dem Gericht präsentierte. Richtig, der Klassiker! Mein Vorgesetzter hat mich massiv provoziert. Es gelang ihm allerdings nicht, die Kammer hiervon zu überzeugen. Blöd war auch, dass er bereits ein Jahr zuvor wegen eines ähnlichen Verhaltens abgemahnt wurde.
Was lernen wir daraus? Nun, alles was bedrohlich nahe Richtung Strafrecht geht, hier § 241 StGB, kann das Arbeitsverhältnis schnell beenden. Man sollte sich daher gut überlegen, was man sagt und wem man es sagt. Und auch über subtilere Methoden sollte man nicht einmal nachdenken. Denken wir an unseren Löwen von oben.

Das Urteil gibt es hier.

 

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