Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit dem Arbeitszeugnis auseinandergesetzt, insbesondere mit der Schlussformel, also dem Dank und der guten Wünsche. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelt. Danach hat der Arbeitnehmer gem. Satz 2 Anspruch auf ein Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Das sog. einfache Zeugnis. Dagegen gibt es noch das qualifizierte Arbeitszeugnis, geregelt in Satz 3. Dieses Zeugnis muss Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthalten. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Mit persönlichen Empfindungen ist so was wie – „Wir bedauern ihr Ausscheiden und wünschen Ihnen alles Gute“ – gemeint. Wer jetzt an etwas anderes gedacht hat, sollte andere literarische Werke lesen. Urteile des Bundesarbeitsgerichts enthalten meistens wenig Gefühle. 🙂 Das ist aber auch gut so. Doch zurück zu unserem Arbeitszeugnis. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der mit seiner Schlussformel nicht einverstanden ist, eine Korrektur nicht verlangen kann, sondern dann lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel.
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