LAG Hamm, Urteil vom 27.1.2022 -5 Sa 1030/21
Zeiten der Quarantäne während des bewilligten Urlaubs sind nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer beantragte Urlaub, der ihm vom Arbeitgeber auch bewilligt wurde. Während des Urlaubs musste sich der Arbeitnehmer wegen einer möglichen Corona Infektion in Quarantäne begeben und beantragte beim Arbeitgeber die „Nichtanrechnung“ dieser Urlaubstage auf seinen Urlaubsanspruch (§ 9 BUrlG analog). Der Kläger war während der Quarantänezeit nicht arbeitsunfähig erkrankt.
Die Lösung:
In vergleichbaren Fällen hat bereits das LAG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/21) und des LAG Köln (Urt. v. 13.12.2021 – 2 Sa 488/21) die Klagen abgewiesen und eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG für den Fall der Quarantäneanordnung abgelehnt. Das LAG Hamm ist anderer Auffassung und hat der Klage stattgegeben,
Hinweis für die Praxis:
Es bleibt abzuwarten, wie die Verfahren beim BAG entschieden werden. Jedenfalls spricht der Wortlaut des § 9 BUrlG für die Rechtsansicht des Arbeitgebers. Ob es eine ungewollte gesetzliche Lücke gibt, die es erfordert, § 9 BUrlG analog auf den Fall der Quarantäneanordnung anzuwenden, wird das BAG prüfen und entscheiden müssen.
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