Koalitionsvertrag 2025: Das ändert sich im Arbeitsrecht

Digitalformate für Betriebsräte, flexiblere Arbeitszeiten und neue Steueranreize für Mehrarbeit im Überblick

Gestern (09.04.2025) präsentierten Union und SPD den Koalitionsvertrag. Auf 146 Seiten werden die Ziele für die 21. Legislaturperiode festgeschrieben. Auch im Arbeitsrecht stehen einige spannende Änderungen bevor: digitale Betriebsratswahlen, Mindestlohn, Arbeitszeitflexibilisierung und mehr. Wir fassen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen kompakt zusammen.

Digitalformate für Betriebsräte – auch für die BR-Wahl

Erklärtes Ziel ist es, die Mitbestimmung weiter zu entwickeln (Rn. 579 ff.). Konkret sollen dazu Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen zusätzlich als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten ermöglicht werden. Zusätzlich soll die Option, online zu wählen, im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden. Ob diese Gesetzesänderung noch rechtzeitig vor den turnusgemäßen Wahlen in 2026 erfolgt, ist ehr unwahrscheinlich. Sollte die Änderung nun doch schnell erfolgen, müssen Wahlvorstände, die von der Online-Betriebsratswahl Gebrauch machen wollen, sich rechtzeitig mit den neuen rechtlichen und technischen Voraussetzungen vertraut machen!Mindestlohn: 15 EUR ab 2026

Als Beitrag zu stärkerer Kaufkraft und einer stabilen Binnennachfrage in Deutschland soll der Mindestlohn ab 2026 auf 15 EUR steigen (Rn. 545 ff.). Dies soll allerdings nicht gesetzlich, sondern weiterhin durch die Mindestlohnkommission festgelegt werden, die sich dazu sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 % des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren soll. Auf diesem Weg ist soll dann ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreicht werden.

Höchstarbeitszeit: Wöchentliche statt werktägliche

Die Höchstarbeitszeit soll zukünftig nicht für einen Tag, sondern für eine Woche festgelegt werden, um Arbeitszeit flexibler gestalten zu können (Rn. 557 ff.) und damit insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Zur konkreten Ausgestaltung findet sich dann weiter nichts, es soll ein „Dialog mit den Sozialpartnern“ durchgeführt werden. Zu vermuten ist, dass es doch (wie noch im Sondierungspapier zu finden) auf tarifliche Regelungen hinausläuft.

Elektronische Arbeitszeiterfassung als Pflicht

Die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeit soll kommen (Rn 561 ff.) – mit „unbürokratischer“ Regelung. Dabei sollen für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln geschaffen werden. Vertrauensarbeitszeit soll ohne Zeiterfassung „im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie“ möglich bleiben, so das Ziel der Koalition.

Steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit

Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen zukünftig steuerfrei gestellt werden (Rn. 569 ff.). Für tarifliche Regelungen gilt dabei eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden als Vollzeit, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten wären es 40 Stunden. Auch hierzu soll „in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern“ die konkrete Ausgestaltung erfolgen. Für Teilzeitbeschäftigte sollen neue steuerliche Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit geschaffen werden, konkret: Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.

Equal-Pay

Im Rahmen einer „ressortübergreifenden Gleichstellungstrategie“ finden sich auch Ansätze zum Thema Equal-Pay. „Wir wol­len glei­chen Lohn für glei­che Ar­beit für Frau­en und Män­ner bis 2030 ver­wirk­li­chen“, heißt es im Koalitionsvertrag (Rn. 3220 ff.). Dazu werde man die EU-Trans­pa­renz­richt­li­nie bü­ro­kra­tie­arm in na­tio­na­les Recht um­set­zen. 

Gewerkschaften: Digitales Zutrittsrecht und steuerliche Anreize für Mitgliedschaft

Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe soll um einen digitalen Zugang ergänzt werden, der ihren analogen Rechten entspricht (Rn. 582 f.). Zudem soll die Mitgliedschaft in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize für Mitglieder attraktiver gemacht werden (Rn. 585).

Erhöhung der Tarifbindung

Um einen Anreiz für höhere Tarifbindung zu setzen, soll ein Bundestariftreuegesetz auf den Weg gebracht werden (Rn. 554 ff.), das dann für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro und für „Start-ups mit innovativen Leistungen“ in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab 100.000 Euro gilt.

 

Angesichts der großen Themen und aktuellen Herausforderungen gerade in den Bereichen Wirtschaft, Steuern und Migration sind diese geplanten Änderungen im Arbeitsrecht sicherlich nur ein „kleiner Wurf“. Und es bleibt abzuwarten, was genau und wann umgesetzt wird.

Wir halten Euch / Sie weiter auf dem Laufenden.

Eine gute Zeit wünscht

Heike Holtmann, Ass. jur.

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