Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung Arbeitsgericht Cottbus Beschluss v. 22.08.2012 4 BV 2/12

Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Leiharbeitnehmer sind aus unserer Gesellschaft kaum noch wegzudenken und geben immer wieder Anlass zu heftigen Diskussionen. Für manche sind sie eine Chance, um wieder dauerhaft in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen. Doch diese Fälle mögen selten sein. Land auf Land ab ist man der Meinung, dass Leiharbeiter von den reinen Kosten her betrachtet günstiger sind, als fest angestellte Arbeitnehmer. Auch das mag im Einzelfall so sein. Stimmt aber nicht immer und ist wahrscheinlich meistens eben nicht so. Dennoch haben Leiharbeiter für den Arbeitgeber einen entscheidenden Vorteil. Er ist nicht an sie gebunden und kann sie bei Bedarf sofort freisetzen. Betriebsräte sind über die „Einstellung“ von Leiharbeitern nicht immer glücklich und das durchaus mit guten Grund. Denn solange der Arbeitgeber seinen Bedarf mit Leiharbeitnehmern decken  kann, wird er kaum daran denken, tariflich bezahlte Arbeitnehmer einzustellen.
Der Arbeitgeber muss aber bei der Einstellung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten beachten. Denn wenn ein neuer Leiharbeiter im Betrieb arbeiten soll, ist das eine mitbestimmungspflichtige Einstellug im Sinne von § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG. Betriebsräte widersprechen häufig nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat die Einstellung verweigern, wenn diese gegen „ein Gesetz“ verstoßen würde. Hier wird seitens des Betriebsrats nicht selten ins Feld geführt, dass die Verleihfirma nicht die nötige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. Ein stumpfes Schwert. Damit kommt man nicht weit. Es geht besser. Und hier hilft das neue AÜG. Denn dort steht in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, dass „die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleihern erfolgt vorübergehend.“ Und wie könnte man das Wort vorübergehend verstehen? Richtig! Urlaubs- oder Krankheitsvertretung oder Projektarbeit! Vorübergehend ist eine Einstellung also nur, wenn sie aus den eben genannten Gründen erfolgt. Werden die Leiharbeitnehmer aus einem anderen Grund eingestellt, ist das eben nicht vorübergehend und stellt somit einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dar. Der Betriebsrat könnte also die Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit dem Argument verweigern, die Einstellung der Leiharbeitnehmer erfolge auf Dauer und verstößt somit gegen das AÜG. Und genau so hat es auch das Arbeitsgericht Cottbus in dem zu entscheidenden Fall gesehen. Dort sollten von vier Leiharbeitnehmern, drei auf Dauer eingestellt werden. Der Betriebsrat wiedersprach aus den genannten Gründen und bekam, was die auf Dauer eingestellten Arbeitnehmer betraf, Recht.
Ob diese Entscheidung aber Bestand haben wird, steht in den Sternen. Warten wir es ab. Ich halte euch auf dem Laufenden. Bis dahin, einfach mal probieren. Vielleicht klappts ja.

Entscheidung gibt`s hier.

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