Neues zur Angemessenheit der Betriebsratsvergütung

Neues zur Angemessenheit der BetriebsratsvergütungWegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit der Gewährung einer überhöhten Betriebsratsvergütung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15.05.2023 eine Kommission, bestehend aus den ehemaligen Präsidenten des BAG und BSozG sowie Herrn Prof. Dr. Thüsing, eingesetzt, die mit Vorschlägen vom 12.07.2023 versucht haben, die Probleme zu lösen.

Nunmehr liegt auch der vom Bundeskabinett am 01.11.2023 vorgeschlagene „Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Betriebsratsvergütung“ vor, der, wenn er so vom Parlament verabschiedet wird, hoffentlich für mehr Rechtssicherheit auf Seiten der Betriebsräte und Arbeitgeber sorgen wird.

Im Gesetzesentwurf heißt es – soweit von Interesse – wie folgt:

  1. Dem § 37 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

  1. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

Sollte der Gesetzesentwurf im Bundestag so verabschiedet werden, könnte die bestehende Rechtsunsicherheit überwunden werden.

Aber jedenfalls wird auch zukünftig gelten, dass Betriebsratsmitglieder, die als gewerbliche Arbeitnehmende etwa in der Produktion tätig waren, allein durch die Tatsache, dass sie zum freigestellten Betriebsratsmitglied oder gar Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden sind, keinen Anspruch auf eine Vergütung wie ein „AT-Angestellter“ haben. Denn die ehrenamtliche Tätigkeit im Betriebsratsgremium führt nicht zu einem Anspruch auf AT-Vergütung!

Ob etwas anderes gilt, wenn das freigestellte Betriebsratsmitglied sich weiter qualifiziert und dadurch bei entsprechender Beschäftigung im Betrieb (fiktiv) Anspruch auf eine AT-Vergütung haben würde, wird man (wohl) bejahen können.

Aber noch einmal: Dann ist eben nicht das Betriebsratsamt maßgeblich für die höhere Betriebsratsvergütung, sondern die erlangte Qualifikation für eine höherwertige Stelle, die das Betriebsratsmitglied voraussichtlich erhalten hätte, wäre es nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Lesen Sie zu diesem Thema auch gern den Beitrag unseres Newsletters 03/2023.

 

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