…wenn ich mich auf eine andere Stelle bewerbe. Mit dieser Frage hatte sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 106/12 Urteil v. 05.03.2013 zu beschäftigen. Doch der Reihe nach. Im Arbeitsleben durchläuft man als Mitarbeiter verschiedene Phasen, zumindest dann, wenn man immer beim selben Arbeitgeber/in beschäftigt ist.
Die erste Phase, ist die Motivationsphase. Alles ist neu, ich engagiere mehr als nötig, ich will alles kennenlernen. Ich bin motiviert und alles macht Spaß. Mein Gewicht reduziert sich geringfügig, was mir gut steht.
In der zweiten Phase bin ich immer noch motiviert, ich engagiere mich, ich muss nichts mehr kennenlernen, ich kenne schon alles. Mein Gewicht bleibt konstant. Auch gut.
In der dritten Phase bin ich routiniert aber immer noch motiviert. Ich engagiere mich, aber weil ich alles kann, muss ich weniger Energie aufwenden. Mein Gewicht nimmt geringfügig zu. Kann ich mit leben.
In der vierten Phase bin ich routiniert und motiviert, aber nunmehr so gut in meinem Job, dass ich alles im Sitzen und ohne jeglichen Energieaufwand zur vollsten Zufriedenheit erledigen kann. Ich leide an Verstopfung.
Die Verstopfung führt zur Gewichtszunahme.
Ich bin übergewichtig. Ich möchte wieder abnehmen. Vielleicht sollte ich wieder bei Phase eins anfangen.
Vielleicht dachte sich dies auch „unser“ Mitarbeiter, als er sich auf die Position des Geschäftsführers einer städtischen GmbH bewarb. Er gehörte zu den aussichtsreichen Kandidaten und wurde gebeten, sich bei der Bürgerschaft der Hansestadt vorzustellen. Dies tat er dann auch und so nahm die Geschichte ihren Lauf. Die Presse berichtete und die Arbeitgeberin kündigte ihm außerordentlich und hilfsweise ordentlich mit der Begründung, dass die Bewerbung des Klägers (hier der Mitarbeiter) ein illoyales Verhalten darstelle. Zu erwähnen ist noch, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vorstellung aufgrund einer Krankschreibung von der Arbeit befreit war.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung für unwirksam.Zur Begründung führte es u.a. aus, dass ein vom Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille nicht ohne weiteres die Kündigung rechtfertigt, solange der Mitarbeiter seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut. Also nach Phase eins. Eine Kündigung könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter seine Arbeit vernachlässigt. Was vorliegend wohl nicht der Fall war. Auch der Umstand, dass der Kläger an diesem Tag krankheitsbedingt arbeitsbefreit war, greift nicht. Dazu hätte die Arbeitgeberin vortragen müssen, dass der Kläger tatsächlich nicht arbeitsunfähig war. Der Auftritt des Klägers konnte weder als genesungswidirges Verhalten noch als Arbeitsverweigerung gewertet werden, so das LAG.
Das Urteil macht Sinn. Andernfalls liefe man Gefahr, bei jeder Bewerbung aus einem Arbeitsverhältnis heraus, gekündigt zu werden. Kann irgendwie nicht sein.
Phase eins. 🙂
Das Urteil gibt es hier.
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