Vor vielen vielen Jahren hat mal jemand gesagt, dass das Internet nur etwas für Freunde des anatomischen Anschauungsmaterials ist. Das war in den Anfangszeiten des Internets. Dies stimmt heute sicherlich nicht mehr. Dennoch ist die Versuchung groß, sich auch mal die Arbeitszeit ein wenig zu „versüßen“. Dies dachte sich auch ein Abteilungsleiter, als er etwa einen Monat lang von seinem Arbeitsplatz aus Pornoseiten besuchte.
Kategorie: <span>Individualarbeitsrecht</span>
Abmahnung – Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte
In Seminaren wird nicht selten die Frage gestellt, wann Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen bzw. wann ich als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf habe.
Die juristisch korrekte Antwort hierauf lautet: „Es kommt darauf an!“ Eine Antwort die im Übrigen viel seltener richtig ist, als man denkt. Im Leben kommt alles irgendwie darauf an. Aber lassen wir das.
Betriebsrat kann Laptop beanspruchen
Das der Betriebsrat Anspruch auf einen PC mit Internetzugang hat, ist ein alter Hut. Das er unter Umständen aber auch einen Laptop beanspruchen kann, ist auch ein alter Hut, denn der Beschluss stammt aus dem Jahr 2011. Dennoch ist für den ein oder anderen Betriebsrat nicht uninteressant, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht.
Betriebsratsanhörung ohne Vollmacht
Beauftragt ein Arbeitgeber einen Rechtsanwalt, so muss er diesen mit einer entsprechenden Vollmacht „ausstatten“. Der Rechtsanwalt muss, wenn er die Kündigung ausspricht, die Vollmachtsurkunde vorlegen. Macht er dies nicht und widerspricht der andere (hier also derjenige, der gekündigt werden soll) unverzüglich, so ist die Kündigung unwirksam. Dies regelt § 174 Abs. 1 BGB.
Doch wie ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG vorzunehmen und dieser Anwalt eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Betriebsrat die Anhörung deshalb zurückweist. Ist auch hier § 174 Abs. 1 BGB anwendbar?
Sehr schöner Artikel zum Thema Weihnachtsfeier.
Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit dem Arbeitszeugnis auseinandergesetzt, insbesondere mit der Schlussformel, also dem Dank und der guten Wünsche. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelt. Danach hat der Arbeitnehmer gem. Satz 2 Anspruch auf ein Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Das sog. einfache Zeugnis. Dagegen gibt es noch das qualifizierte Arbeitszeugnis, geregelt in Satz 3. Dieses Zeugnis muss Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthalten. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Mit persönlichen Empfindungen ist so was wie – „Wir bedauern ihr Ausscheiden und wünschen Ihnen alles Gute“ – gemeint. Wer jetzt an etwas anderes gedacht hat, sollte andere literarische Werke lesen. Urteile des Bundesarbeitsgerichts enthalten meistens wenig Gefühle. 🙂 Das ist aber auch gut so. Doch zurück zu unserem Arbeitszeugnis. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der mit seiner Schlussformel nicht einverstanden ist, eine Korrektur nicht verlangen kann, sondern dann lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel.
Bedrohung eines Vorgesetzten
„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“
Gut gebrüllt Löwe. Aber so egal war die dann doch sehr „überraschend“ ausgesprochene Kündigung dem Arbeitnehmer eben doch nicht. Die obigen Worte richtete er nämlich an seinen unmittelbaren Vorgesetzten.
Nun der Sachverhalt ist eigentlich ganz einfach. Ein seit 2008 im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bezeichnete seine Kollegen bei Facebook als „Klugscheißer“ und „Speckrollen“, nachdem diese ihn beim Chef zu Unrecht denunziert hatten. Anm. des Verfassers: Eine verständliche Verhaltensweise.
Dennoch kann die Beleidigung von Kollegen durchaus eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Auch ein wiederholter Rückfall rechtfertigt nicht die Entlassung eines alkoholkranken Mitarbeiters.
So zumindest sieht es das LAG Berlin-Brandenburg. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein alkoholkranker Mitarbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, an einer ambulanten Therapie teilzunehmen. Was sicherlich eine gute Sache ist. Leider erlitt der Arbeitnehmer während der Therapie einen zweiten Rückfall, welcher den Arbeitgeber zu einer krankheitsbedingten Kündigung veranlasste.
Arbeitszeugnis ohne Dankesformel
Schon ein wenig älter, aber nicht uninteressant. Das Thema Arbeitszeugnis ist in der Regel kein so großes Problem. Und wer immer noch glaubt, die Formulierung „bemühte sich pünktlich zu sein“, sei eine durchschnittliche Bewertung irrt gewaltig. Gleiches gilt für die Formulierung „er erledigte seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“. In diversen Foren findet man häufig die Aussage, dass es sich hierbei um eine „gute“ Beurteilung handelt.
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