Kategorie: <span>Recht für Betriebsräte</span>

Betriebsratsarbeit ist Arbeit. Ist so. Glaubt es mir. Auch wenn dies der ein oder andere Arbeitgeber anders sieht. Betriebsratsmitglieder sind zudem von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Dies sagt § 37 Abs. 2 BetrVG. So, das hätten wir schon mal und nun zum Sachverhalt. Der Arbeitgeber betreibt ein Spielcasino. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. Der Betriebsrat hält seine Sitzungen in der Zeit 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Feier- und Sonntagen ab. Der Arbeitgeber zahlte für diese Zeiten Nachtarbeitszuschläge, die in der Vergangenheit auch steuerfrei geleistet wurden. Doch dann kam der Wirtschaftsprüfer und meinte, dass die Nachtarbeitszuschläge nicht mehr steuerfrei gewährt werden können. Und hier beginnt das Problem. Ein Mitarbeiter, der nachts im Kasino „normal“ arbeitet, bekommt den Zuschlag steuerfrei, während die nächtliche Betriebsratsarbeit versteuert wird. Ist Betriebsratsarbeit also doch nicht gleich Arbeit? Laut Wirtschaftsprüfer nicht. Doch was sagt das Gericht. Das Arbeitsgericht Wiesbaden sah die Sache genauso wie der Wirtschaftsprüfer. Erst das Hessische Landesarbeitsgericht Beschluss v. 10.03.2014 Az. 16 TaBV 197/13 sah eine Benachteiligung für die Mitglieder des Betriebsrats, wenn diese für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen ihre Nachtarbeitszuschläge nicht mehr steuerfrei erhalten.

„Zwar ist die Betriebsratstätigkeit keine Arbeit im Sinne einer Gegenleistung für das zu zahlende Arbeitsentgelt nach § 611 BGB. Sie ist der arbeitsvertraglichen Leistung aber kraft Gesetz gleichgestellt.“

Soso… Herr Wirtschaftsprüfer

Recht für Betriebsräte

Wer was haben will, der muss sich fürchten. Vor wem? Natürlich vor dem Arbeitgeber. 🙂 Vor wem sonst. Wie wir diese augenscheinlich unsinnige Aussage einzuordnen haben, wollen wir an dieser Stelle aufklären. Es geht um § 78a Abs. 2 BetrVG. Dieser gibt einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht vom Arbeitgeber nach Beendigung der Berufsausbildung die Weiterbeschäftigung zu verlangen. Tut er dies, so wird zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristet) begründet. Das macht auch Sinn, denn ansonsten würde sich niemand freiwillig zur JAV-Wahl stellen, wenn er nach Ende seiner Ausbildung wegen seines Engagements in der JAV nicht übernommen wird. Kurz gesagt: Du musst dich vor Auseinandersetzungen mit deinem Arbeitgeber nicht fürchten. Es gibt ja § 78a BetrVG. Doch wie sieht es mit Nachrückern aus. Im konkreten Fall rückte eine angehende Mechatronikerin als fünftes Ersatzmitglied für rund zwei Monate als JAV-Mitglied nach. Hat sie damit einen Anspruch aus § 78a Abs. 2 BetrVG? Im konkreten Fall nicht, so das LAG Hamm mit Urteil v. 04.04.2014 Az. 13 Sa 40/14. Grund? Naja… Sie fürchtete sich halt nicht. Weshalb? Nun, während ihrer Zeit als JAV-Mitglied hat sie an keiner JAV-Sitzung teilgenommen, noch sich sonst irgendwie geartet betätigt. Den „Zorn“ des Arbeitgebers musste sie nicht fürchten. Und wer sich nicht fürchtet… Ihr wisst schon…

Recht für Betriebsräte

Statt meiner Überschrift könnte man auch den Begriff „steuerbares Verhalten“ wählen. Um dies zu verstehen, sollten wir einen ganz kleinen Exkurs in Richtung ordentliche Kündigung wagen, wobei wir die betriebsbedingten Kündigungen außer Acht lassen. Schauen wir uns also mal die verhaltensbedingte Kündigung an. Was brauchen wir dafür? Richtig, eine Abmahnung. Warum? Weil ein „schlechtes“ Verhalten steuerbar ist. Ich kann mich ja ändern und das nächste Mal so etwas nicht wieder tun. Mein Verhalten kann ich selbst beeinflussen. Und wie sieht es bei einer krankheitsbedingten Kündigung aus? Kann ich meine Gesundheit oder besser Krankheit steuern? Vielleicht in gewissem Maße, aber so richtig nicht. Aus diesem Grund  bedarf es bei einer krankheitsbedingten Kündigung auch keiner Abmahnung. So der Regelfall. Aber es gibt Ausnahmen.Und dazu nun folgender kurzer Fall, entschieden vom LAG Hessen Urteil v. 18.03.2014 Az. 3 Ca 469/12. Wir haben eine Arbeitnehmerin, die folgende „Beschwerden“ äußert:

  1. sie werde verfolgt
  2. sie werde fotografiert
  3. ihr Telefon wird abgehört
  4. sie werde durchleuchtet und dusche deshalb nur noch angezogen

Kurz gesagt: Die Frau leidet an einer psychischen Erkrankung. Gegen psychische Erkrankungen können Medikamente helfen. So auch in diesem Fall. Nimmt die Arbeitnehmerin ihre Medikamente, kann sie ihre Arbeitsleistung erbringen. Nimmt sie sie nicht, kann sie nicht arbeiten. Die Krankheit ist hier also steuerbar.

Wie bei einem Binärsystem. 1=ich nehme meine Medikamente=ich kann arbeiten 0=ich nehme meine Medikamente nicht=ich kann nicht arbeiten

In einem solchen Fall, so dass LAG Hessen kann auch vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung, eine Abmahnung geboten sein und zwar dann, wenn die Arbeitnehmerin die Medikation abbricht. Sie muss also im Wege der Abmahnung dazu gebracht werden, die Medikation wieder aufzunehmen.

Jetzt aber meine Frage: Ist die Einnahme von Psychopharmaka eine arbeitsvertragliche Pflicht? 🙂

 

 

 

 

 

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Vorschuss kennt der Anwalt. Nicht unbedingt jeder, aber vielleicht der ein oder andere. Ich kannte ihn zumindest. Aber egal. Diesmal soll es um die Frage gehen, ob ein Betriebsrat Anspruch auf Kostenübernahme (Vorschuss) für eine Schulung im Wege der einstweiligen Verfügung hat.

Dazu hat das LAG Hessen Beschluss v. 04.11.2013 Az. 16/TaBVGa 179/13.

Ich zitiere ähh kopiere, na, wie auch immer…

„Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die gewünschte Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht.

Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme (Vorschuss) ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann.

Der Betriebsrat darf bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer Acht lassen. Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss er mit sachlichen Argumenten begründen können. Bei der Auswahlentscheidung kann von Bedeutung sein, dass ein anderer als der vom Betriebsrat ausgewählte Veranstalter eine vergleichbare Schulung an einem Ort anbietet, für den weder Kosten für die Bahnfahrt, noch Übernachtungskosten anfallen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass ein anderer Anbieter eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten anbietet.

Ein Verfügungsanspruch auf Zahlung eines Reisekostenvorschusses besteht nur, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt.“

Interessant? Sicher doch!!

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

TrinkgeldWas im ersten Moment etwas sonderbar klingt, hat durchaus einen ernsten Hintergrund. Blicken wir ins Gesetz, was man gelegentlich tun sollte, so finden wir § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dort sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geregelt, wenn es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung geht. Und wenn der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht hat und eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht zustande kommt, so kann er sich an die Einigungsstelle wenden. Dies sagt § 87 Abs. 2 BetrVG. Fragen wir uns also, ob die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verteilung von Trinkgeldern“ zuständig wäre. Mit dieser Frage musste sich das LAG Hamm Beschluss v. 14.05.2014 Az. 7 TaBV 31/14 auseinandersetzen. Dabei schaute sich das LAG Hamm erstmal an, um was es sich bei den Zuwendungen der Kunden in den Toilettenanlagen (Sie kennen den Fall?) eigentlich handelt. Handelt es sich dabei um Trinkgelder im Rechtssinne, so stehen diese dem Arbeitnehmer zu, der das Trinkgeld vom Kunden bekommen hat. So hat auch das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Somit fehlt dem Arbeitgeber jegliche Berechtigung darüber zu bestimmen, das Trinkgeld unter den übrigen Arbeitnehmern aufzuteilen.Fehlt aber diese Berechtigung, so gibt es auch keine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats. Ergebnis: Ohne Mitbestimmung auch keine Einigungsstelle.
Möglich wäre auch, dass die Zuwendungen dem Arbeitgeber gehören. Auch dann hätte der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ein solches bestünde nur dann, wenn der Arbeitgeber die Zuwendungen nach bestimmten Kriterien an das Personal verteilen würde, was vorliegend aber nicht der Fall war. Ergebnis: Auch in diesem Fall keine Mitbestimmung des BR und somit keine Einigungsstelle.

Was merken wir uns: Keine Mitbestimmung beim Pipi machen 🙂 und beim Trinkgeld.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Oder hin und her. Auf was für Ideen man kommen kann. Aber gut, vielleicht fehlt mir die juristische Kreativität. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen beflügelt offensichtlich die Fantasie (oder Phantasie) der Juristen oder eines Juristen. Wer weiß das schon.

Die Frage aller Fragen lautet: Ist das TzBfG auch auf die Befristung von Arbeitsbedingungen anwendbar? Also nicht nur für die Befristung von Arbeitsverträgen, sondern auch für die Befristung von Arbeitsbedingungen. Dazu folgender, wie immer stark vereinfachter Sachverhalt.

Die Verkäuferin A vereinbarte mündlich mit ihrem Arbeitgeber eine „befristete Vertrags-/Entgeltveränderung“ für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.08.2012. A sollte danach nicht mehr als Verkäuferin arbeiten, sondern als Kassiererin. Als Verkäuferin war A in der Gehaltsgruppe 2a eingestuft, als Kassiererin in der Gehaltsstufe 3. Es gab also etwas mehr Geld. Nun kam, was kommen musste. A arbeitete auch über den 31.08.2012 hinaus als Kassiererin.

Stellen wir uns also jetzt vor, es würde sich vorliegend nicht um geänderte Arbeitsbedingungen handeln, sondern um einen Arbeitsvertrag. Die Befristung wäre mangels Schriftform schon mal unwirksam. Dies steht in § 14 Abs. 4 TzBfG. Und die Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung ergibt sich aus § 16 TzBfG. „Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit als geschlossen.“ Ok!? Und nun zurück zu „unseren“ Arbeitsbedingungen. Demnach hätte unsere Verkäuferin (pardon Kassiererin) Anspruch auf eine Tätigkeit als Kassiererin auf unbestimmte Zeit und somit auch auf Entgeltgruppe 3. Aber aber!!! Machen wir es kurz. Das TzBfG ist nämlich auf die Befristung von Arbeitsbedingungen nicht anwendbar. Deshalb kann sich die Verkäuferin ebenfalls nicht auf § 15 Abs. 5 TzBfG berufen.

Ergebnis: Back to 2a

Mehr dazu gibt es hier: Urteil des LAG München Az. 2 Sa 807/13 v. 13.03.2014

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

„Dicke……. usw“. Die Frau war tatsächlich von einem gemeinnützigen Verein abgelehnt worden, weil sie zu dick sei („im jetzigen Zustand wären sie natürlich kein vorzeigbares Beispiel“). Das war beweisbar. Aber ist das ein Umstand, der zum Schadensersatz verpflichtet? Fällt dass unter das Thema „Behinderung“ wie der Anwalt vortrug Was ist überhaupt dick? 83 Kilo bei 1,70m Größe? Keine Ahnung. Klar aber ist: das war nicht die feine Art. Aber war das nun nur zu direkt oder schon eine Verletzung des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ der Klägerin. Denn wer dick ist, ist nicht behindert, wer behindert ist, ist nicht immer dick, aber Körperfülle kann, ich betone kann: und da stehe die Behörde vor – eine Behinderung darstellen. Hier aber nicht. Es gab also nicht die geforderten 30tsd. Dafür gibt´s aber jede Menge Öffentlichkeit für die arme Frau, einen schönen Streitwert für den Anwalt und eine zweite Instanz – das LAG Frankfurt wird sich damit befassen dürfen….
Und: „Männer sind Schweine…“ – Das war aber sicher nicht der Grund für die eingeschränkte Ausschreibung. Da bietet die taz (die Linke Postille schlechthin) tatsächlich eine Stelle mit der Anforderung „Frau mit Migrationshintergrund aus“. Der abgelehnte Bewerber erhielt drei Monatsbrutto Entschädigung wegen des (offensichtlichen) AGG Verstoßes. Leider griff das Argument, man wolle den Anteil von Frauen in Führungspositionen nicht: es handelte sich um eine Ausbildungsstelle….

ich dich auch

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…auf’s Klo. So sagt man. Ich weiß es aber nicht. Hängt vermutlich davon ab, was oder wie viel man trinkt. Kaffee und Bier sind da kritisch. Da es sich nachfolgend aber um das Thema Betriebsratsarbeit handelt, schließe ich Bier als Ursache für Klogänge aus. Bleibt Kaffee und die Frage wie weit ist der Weg zum Klo. Und kann ein zu weiter Weg zum Klo ggf. die Betriebsratsarbeit behindern? Und ist der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig, wenn bauliche Veränderungen dazu führen, dass der Weg zum Klo länger wird? Mit diesen Fragen musste sich nicht nur das Arbeitsgericht Frankfurt beschäftigen, sondern auch noch das Landesarbeitsgericht Frankfurt mit Beschluss v. 03.03.2014 Az. 16 TaBVGa 214/13. Doch zur Sache. Unser Arbeitgeber nahm in seinem Betrieb einige Umbauarbeiten vor, mit dem Ergebnis, dass sich der Weg zur Damentoilette verlängerte. Der Betriebsrat spricht von 200 m, der Arbeitgeber von 20m. Wir sehen, schon hier herrscht Uneinigkeit. Dieses Problem ließe sich ggf. noch durch genaues Nachmessen lösen. Aber gut. Kommen wir zu den juristischen Fragen. Die basieren darauf, dass das weibliche Ersatzmitglied des Betriebsrats nunmehr einen längeren Weg zum Klo hat.

Ist die Änderung des Zugangs zur Damentoilette mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Handelt es sich also um eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb? Nein, sagt das LAG Frankfurt. Der Arbeitgeber stellt hier keine neuen Regeln auf, sondern ändert lediglich den Zugang zum Betriebsratsbüro und damit mittelbar den Weg zur Damentoilette.

Aber es geht noch weiter. Könnte der lange Weg zur Damentoilette die Betriebsratsarbeit i. S. d. § 78 BetrVG behindern? Der Begriff der Behinderung ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung  der Betriebsratstätigkeit. Auch hier bleibt das LAG Frankfurt auf seiner Linie. Keine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch lange Wege zum Klo.

War abzusehen!

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Nicht JVA. Das ist was anderes. Ich habe tatsächlich nach langer Zeit mal wieder was zum Thema JAV gefunden. Und wer es nicht weiß, JAV ist die Jugend- und Auszubildenvertretung. Geregelt in den §§ 60 ff. BetrVG. Die Entscheidung des LAG Hamm v. 04.04.2014 Az. 13 Sa 40/14 befasst sich mit dem Übernahmeanspruch eines Mitglieds der JAV nach § 78a Abs. 3 BetrVG. Und ohne uns in den Tiefen des Sachverhalts zu verirren geht es kurz gesagt darum, ob ein Ersatzmitglied der JAV, welches vorübergehend zum Vollmitglied aufrückte, einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach § 78a Abs. 3 BetrVG hat. Dazu muss man aber noch wissen, dass dieses Mitglied an keiner Sitzung der JAV teilnahm. Um den nachwirkenden Schutz des § 78a Abs. 3 BetrVG geht es vorliegend deshalb, weil der JAV’ler im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schon wieder den Status eines Ersatzmitgliedes inne hatte.
Machen wir es kurz. Ein solcher Übernahmeanspruch besteht nicht. Und zwar deshalb nicht, weil der JAV`ler zum Zeitpunkt seiner Vollmitgliedschaft an keiner JAV-Sitzung teilnahm. Doch warum ist dies so.

Das Bundesarbeitsgericht sieht dies im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats. Auch dieses genießt den nachwirkenden Schutz nur dann, wenn es auch tatsächlich konkrete Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.

„Der nachwirkende Schutz solle nämlich die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamtes dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen. Das Gesetz setze dabei darauf, dass sich in dieser Zeit eine mögliche Verärgerung des Arbeitgebers über die Amtsgeschäfte des Betriebsratsmitglieds deutlich lege und dieses deshalb während seiner aktiven Zeit unbefangen agieren könne. Einer solchen „Abkühlungsphase“ bedürfe es nicht, wenn das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es vertretungshalber nachgerückt sei, weder an Sitzungen teilgenommen noch sonstige Betriebsratstätigkeiten ausgeübt habe. Es habe dann dem Arbeitgeber keinen Anlass zur möglichen negativen Reaktion auf seine Amtsausübung gegeben und bedürfe deshalb keines besonderen Schutzes.“

Man merke also: Wer sich nicht streiten kann, der wird auch nicht geschützt.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…“Pisser“, sondern obendrein auch noch „hinterfotzig“. Solch unschöne Wörter sollen gefallen sein. Wir wissen es nicht genau, die Arbeitnehmerin bestreitet dies. Alles klar? Nein, dann fangen wir mal an. Eine seit 17 Jahren in einem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerin wurde fristlos gekündigt. Nachdem ihr Arbeitgeber von einer anderen Firma übernommen wurde, wurde auch der Geschäftsführer ausgetauscht. Sie galt als Vertraute des alten Geschäftsführers, was der neue Geschäftsführer nicht so schön fand und der Dame nahelegte zu unveränderten Bedingungen in eine andere Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe zu wechseln. Dies wollte sie nicht und wurde deshalb mitsamt Hausverbot freigestellt. In Telefongesprächen mit Kollegen soll sie den neuen Geschäftsführer wie oben (ich vermeide hier die Wiederholung dieser unschönen Wörter) bezeichnet haben. Die Frage aller Fragen lautet also: Reicht dies für eine fristlose Kündigung? Unterstellt, die Äußerungen wären tatsächlich so gefallen. Nein, sagt das Arbeitsgericht Essen in einer -zugegeben- schon etwas älteren Entscheidung vom 27.09.2013 Az. 2 Ca 3550/12. Eine Ehrverletzung eines Vorgesetzten sei zwar grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung herbeizuführen, eine solche sei hier aber nicht erkennbar. Aha! Die Arbeitgeberin habe auf die Verschwiegenheit des Gesprächspartners vertrauen dürfen, da es sich um langjährige Kollegen gehandelt habe, mit denen sie teilweise sogar befreundet war. Anmerkung des Verfassers: Mit der Freundschaft war es wohl nicht soweit her. Denn sonst hätte der Geschäftsführer wohl nicht Wind von der Sache bekommen. Immer vorausgesetzt, die Beleidigungen sind tatsächlich gefallen. Das Gericht spricht hier von einer privaten Meinungsäußerung, die nicht bewusst nach außen gerichtet war.
Ergebnis: Keine fristlose Kündigung.

Uihh. Ich glaub, das kann man auch anders sehen. Daher bitte nicht nachmachen. Auch nachzulesen im Heise Newsticker.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte