Gehaltsliste – Arbeitnehmer müssen Einblick dulden
LAG Niedersachsen Beschluss v. 18.04.2012 Az. 16 TaBV 39/11
Wer verdient wie viel. Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und insbesondere Betriebsräte immer wieder und ist steter Diskussionsstoff . Um dieses stets gut gehütete Geheimnis zu lüften hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Gehaltsliste. Ein Recht, welches nicht wirklich oft wahrgenommen wird. Dennoch, dieses Recht besteht. Nicht selten möchten auch die Arbeitnehmer nicht unbedingt ihre Gehälter offen legen. Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu beschäftigen. Im zu entscheidenden Fall widersprach fast die Hälfte der Arbeitnehmer der Einsichtnahme in ihre Lohnunterlagen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch der Arbeitnehmer dem Einsichtsrecht des Betriebsrats entgegensteht. Dieser Ansicht war das LAG aber nicht. Zur Begründung führte es aus, dass das Einsichtsrecht unabhängig vom Einverständnis der Arbeitnehmer besteht, da andernfalls der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen könne. Auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da die Vorschriften des BDSG gegenüber dem Einblicksrecht aus § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG subsidiär (nachrangig) sind. Die Einsichtsgewährung stellt auch keinen Geheimnisverrat im Sinne des § 5 BDSG dar. Der Betriebsrat ist kein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG, sondern Teil der verarbeitenden Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG, also in diesem Fall des Arbeitgebers und dieser ist zur Verarbeitung der Daten befugt.
Der Betriebsrat hat eine Überwachungspflicht dahingehend, dass die Tarifverträge und der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden. Des Weiteren hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung. Dies gilt auch bezüglich der über- und außertariflichen Lohnbestandteile sowie der Beteiligung an etwaigen Liquidationserlösen. Der Betriebsrat kann diese Rechte eben nur dann ausüben, wenn er auch Einblick in die Gehaltslisten nehmen kann.
Das Urteil gibt es hier.
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