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Gehaltsliste – Arbeitnehmer müssen Einblick dulden
LAG Niedersachsen Beschluss v. 18.04.2012 Az. 16 TaBV 39/11

Wer verdient wie viel. Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und insbesondere Betriebsräte immer wieder und ist steter Diskussionsstoff . Um dieses stets gut gehütete Geheimnis zu lüften hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Gehaltsliste. Ein Recht, welches nicht wirklich oft wahrgenommen wird. Dennoch, dieses Recht besteht. Nicht selten möchten auch die Arbeitnehmer nicht unbedingt ihre Gehälter offen legen. Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu beschäftigen.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte