Der Spion, der aus der Waschanlage kam…

…entpuppte sich als Vorgesetzter mit einem Smartphone. Im Original übrigens von John le Carre´ mit dem Titel „Der Spion, der aus der Kälte kam“. Die Geschichte hier ist nicht ganz so bestsellerreif wie das Original, aber auch nicht uninteressant. Zumindest dann nicht, wenn man krankgeschrieben ist und die „gute“ Zeit nicht daheim, sondern samstags an der Autowaschanlage verbringt. Ist man zugleich auch noch intensivst bemüht, seine Karre sauber zu machen, kann es denn durchaus mal vorkommen, dass der Vorgesetzte um die Ecke kommt (auch er will ein sauberes Auto haben) und mit seinem schicken Smartphone der Marke Blackberry (frei erfunden und bei den Marktanteilen auch eher abwegig) mal eben ein paar Fotos vom Mitarbeiter macht, wie dieser im Vollbesitz seiner körperlichen, aber scheinbar nicht unbedingt geistigen Kräfte, sein Auto reinigt. Es kam zu Handgreiflichkeiten (spannend) und einer fristlosen Kündigung (nicht unerwartet). Aber! Wir wollen uns jetzt mal nicht mit der Kündigung beschäftigen, sondern mit der Frage, ob unser Arbeitnehmer von unserer Arbeitgeberin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann, es zu unterlassen, ihn zu fotografieren. Ferner, die Herausgabe der Fotos verlangen kann. Kann er? Nun, das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013 Az. 10 SaGa 3/13 verneint diese Frage. Die Speicherung der Fotos stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers (Arbeitnehmer) dar, da aus der Sicht des Vorgesetzten der konkrete Verdacht bestand, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und somit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen. Ebensowenig konnte das LAG hier eine Wiederholungsgefahr erkennen. Nachvollziehbar. Die Situation Krank, Autowaschanlage, intensive Reinigung, Spion mit Blackberry-Smartphone (Vorgesetzter) ist eher selten, aber nicht entscheidend.

„Allein die Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Fotos im laufenden Kündigungsschutzverfahren vorgelegt hat, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme des Klägers, die Arbeitgeberin hielt sich für berechtigt, diese auch beliebigen außen stehenden Dritten zur Verfügung zu stellen.“

Die Fotos darf die Arbeitgeberin auch erstmal behalten, denn die Anfertigung war erstens nicht rechtswidrig und zweitens würde die Herausgabe der Fotos nicht zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs führen, sondern zur Erfüllung. Und dies ist eine Vorwegnahme der Hauptsache,die nicht gerechtfertigt ist.

Die Darstellung ist zwar wieder etwas grob, aber ausreichend. 🙂

5 Comments

  1. Pascal Rosenberg said:

    Wieso bitte Spion? Unter Spionage (lateinisch spicari; italienisch spiare, spieia; althochdeutsch spheon in der Bedeutung von ‚ausspähen‘, ‚erspähen‘) wird ursprünglich das Beschaffen und Erlangen unbekannter Informationen oder geschützten Wissens verstanden. (Quelle Wikipedia) Im Geheimen hat der Arbeitgeber hier doch kaum gehandelt. Es war ein öffentlicher Platz auf dem er öffentlich und augenscheinlich für den Arbeitnehmer sichtbar diesen fotografierte.

    Dass Sie dem ganzen Fall den faden Beigeschmack geben der Arbeitgeber hätte hier falsch gehandelt, weil er eventuell dem Arbeitnehmer hinterherspioniert habe ist eine Sauerei.

    Nach Ihrem Dünken ist es also in Ordnung sich krankzuschreiben und dann aufwendige körperliche Arbeiten zu verrichten, auch wenn man nur mal seinem Vater helfen wollte? Ja ich habe den Fall auch verfolgt. Also ist nach Ihrer Ansicht der Arbeitgeber der Dumme, hat den Mund zu halten und das doch gefälligst hinzunehmen oder was?

    19. September 2013
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    • Über den Spion kann man sich durchaus streiten. Dass ich aber dem Fall einen faden Beigeschmack gebe, kann ich nun beim besten Willen nicht nachvollziehen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass ich die Arbeitgeberin hier als Dumme darstelle. Woran machen Sie das fest?

      19. September 2013
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      • Pascal Rosenberg said:

        Lieber Herr Schulze, aber klar doch. Sie implizieren dies durch eine negative Grundhaltung Arbeitgebern gegenüber in ihrem Blog. Sorry, dass ich das so sage. Für Sie steht, klar es ist ein Betriebsratsblog, erstmal der Arbeitnehmer als schutzwürdiges Objekt im Fokus, der Arbeitgeber muss sich dieses Schutzinteresse erst verdienen. 😉 Die Überschrift und die Einleitung Ihres Artikels sind tendenziös. Es klingt durch, zumindest für mich, als hätte der Arbeitgeber sich hier noch zu entschuldigen, dass er Paulchen Panther beim Reinemachen der Karre erwischt hat. Ich habe den Fall auch in verschiedenen Blogs gelesen und hätte, wenn ich Arbeitgeber wäre, genauso gehandelt in diesem Fall. Aber vielleicht ist Ihre in meinen Augen tendenzielle Anfeindung ja auch nur meine subjektive Wahrnehmung.

        24. September 2013
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        • „Aber vielleicht ist Ihre in meinen Augen tendenzielle Anfeindung ja auch nur meine subjektive Wahrnehmung.“

          So ist es. 😉

          24. September 2013
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  2. Thorsten said:

    Mich würde da interessieren, was unter „intensivst bemüht“ zu verstehen ist. Grundsätzlich ist das natürlich kein Verhalten blau zu machen. Ich denke, dass so ein Fall wahrscheinlich individuell entschieden werden muss. Wenn einer auf dem Bau arbeitet, ständig schwer heben muss usw. und dann sein Auto reinigt und evtl. aussaugt, verzögert er je nach Erkrankung ganz bestimmt seinen Genesungsprozess nicht. Entscheidend ist sicherlich der Einzelfall.

    19. September 2013
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