Schlagwort: <span>Persönlichkeitsrecht</span>

…entpuppte sich als Vorgesetzter mit einem Smartphone. Im Original übrigens von John le Carre´ mit dem Titel „Der Spion, der aus der Kälte kam“. Die Geschichte hier ist nicht ganz so bestsellerreif wie das Original, aber auch nicht uninteressant. Zumindest dann nicht, wenn man krankgeschrieben ist und die „gute“ Zeit nicht daheim, sondern samstags an der Autowaschanlage verbringt. Ist man zugleich auch noch intensivst bemüht, seine Karre sauber zu machen, kann es denn durchaus mal vorkommen, dass der Vorgesetzte um die Ecke kommt (auch er will ein sauberes Auto haben) und mit seinem schicken Smartphone der Marke Blackberry (frei erfunden und bei den Marktanteilen auch eher abwegig) mal eben ein paar Fotos vom Mitarbeiter macht, wie dieser im Vollbesitz seiner körperlichen, aber scheinbar nicht unbedingt geistigen Kräfte, sein Auto reinigt. Es kam zu Handgreiflichkeiten (spannend) und einer fristlosen Kündigung (nicht unerwartet). Aber! Wir wollen uns jetzt mal nicht mit der Kündigung beschäftigen, sondern mit der Frage, ob unser Arbeitnehmer von unserer Arbeitgeberin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann, es zu unterlassen, ihn zu fotografieren. Ferner, die Herausgabe der Fotos verlangen kann. Kann er? Nun, das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013 Az. 10 SaGa 3/13 verneint diese Frage. Die Speicherung der Fotos stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers (Arbeitnehmer) dar, da aus der Sicht des Vorgesetzten der konkrete Verdacht bestand, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und somit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen. Ebensowenig konnte das LAG hier eine Wiederholungsgefahr erkennen. Nachvollziehbar. Die Situation Krank, Autowaschanlage, intensive Reinigung, Spion mit Blackberry-Smartphone (Vorgesetzter) ist eher selten, aber nicht entscheidend.

„Allein die Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Fotos im laufenden Kündigungsschutzverfahren vorgelegt hat, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme des Klägers, die Arbeitgeberin hielt sich für berechtigt, diese auch beliebigen außen stehenden Dritten zur Verfügung zu stellen.“

Die Fotos darf die Arbeitgeberin auch erstmal behalten, denn die Anfertigung war erstens nicht rechtswidrig und zweitens würde die Herausgabe der Fotos nicht zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs führen, sondern zur Erfüllung. Und dies ist eine Vorwegnahme der Hauptsache,die nicht gerechtfertigt ist.

Die Darstellung ist zwar wieder etwas grob, aber ausreichend. 🙂

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte