Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 2023, Aktenzeichen 22 CA 1097/23, ist eine neue Entscheidung zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ergangen. Streitig war die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
In dem zugrundeliegenden Fall klagte eine Kollegin des Klägers über Rückenschmerzen und ließ den Kläger mit ihrer Einwilligung ihren Rücken abtasten. Zu dem Zwecke hatte sie ihre Oberbekleidung hochgeschoben und ihren BH geöffnet. Sodann soll der Kläger, ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin, seine Hände unter den BH und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt haben. Die Bundesbehörde, bei der der Kläger und seine Kollegin beschäftigt waren, erklärte ihm die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung, wogegen der Kläger vorging.
In der persönlichen Anhörung gab der Kläger an, dass er den BH wieder verschließen wollte und die Brüste der Kollegin unbeabsichtigt seitlich gestreift habe. Das Arbeitsgericht hielt dies allerdings für eine bloße Schutzbehauptung und folgte den Schilderungen der Kollegin, welche als Zeugin im Verfahren geladen war. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kollegin den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigt habe.
Die fristlose Kündigung hat das Arbeitsgericht im Ergebnis als wirksam erachtet. Der Kläger war zwar seit 19 Jahren bei der Bundesbehörde beschäftigt, doch auch die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses schützt ihn nicht bei schweren Pflichtverletzungen. Auch war die Abmahnung unzweifelhaft durch die Schwere der Pflichtverletzung und ihre etwaige strafrechtliche Relevanz entbehrlich.
Diese Entscheidung bestätigt erneut: keine Toleranz bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Das ist von großer Wichtigkeit, um das Wohlbefinden und Vertrauen von Arbeitnehmern zu gewährleisten sowie Karrierehindernisse und ein ungesundes Arbeitsklima zu verhindern.
Auch Interessenvertretungen sind hier gefordert, nicht nur Betroffenen Hilfestellung zu bieten, sondern dazu beizutragen, sexuelle Gewalt zu verhindern. Ihre Möglichkeiten erfahren Sie z. B. in einer entsprechenden Schulung.
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