Autor: <span>Carolin Kopel</span>

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will strengere Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge aufstellen. Dabei geht es in erster Linie um die Begrenzung der Häufigkeit und der Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse.

Zunächst zur aktuell noch geltenden Rechtslage:
• Eine sachgrundlose Befristung ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in der Vergangenheit noch kein gemeinsames Arbeitsverhältnis bestanden hat.
• Grundsätzlich darf die Befristungsdauer zwei Jahre nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber die sachgrundlose Befristung bis zu dreimal verlängern. Dabei darf keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Befristungen liegen.
• Alternativ kann die Form der Befristung durch individuell gestaltete Tarifverträge variieren. In diesem Fall ist eine Befristung von bis zu sechs Jahren möglich, wobei maximal neun Mal verlängert werden darf.
• Ein neu gegründetes Unternehmen hat die Möglichkeit, innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung Arbeitsverträge im Rahmen der kalendermäßig sachgrundlosen Befristung zu vereinbaren.
• Bei der Neueinstellung eines Arbeitnehmers ab dem 52. Lebensjahr ist die sachgrundlose Befristung ebenfalls möglich. Die Gesamtdauer dieser Arbeitsverhältnisse beträgt maximal fünf Jahre.

Das soll sich ändern:
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund soll anstatt zwei Jahre zukünftig nur noch für 18 Monate möglich sein.
• In Tarifverträgen geregelte Befristungen sollen auf 54 Monate begrenzt sein und höchstens drei Mal verlängert werden dürfen.
• Außerdem dürfen Unternehmen, in denen in der Regel mindestens 75 Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht mehr als 2,5 Prozent ihrer Beschäftigten sachgrundlos befristen.
• Für Befristungen ohne sachlichen Grund soll ein Zitiergebot eingeführt werden. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in der schriftlichen Befristungsvereinbarung explizit angeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Befristung zulässig ist. Bei einem Verstoß hiergegen gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen.
• Außerdem soll es eine Übergangsregelung für bereits geschlossenen Verträge geben. Hiernach sollen die Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen worden sind, nur einmal verlängert werden dürfen und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 18 Monaten.

In der Kritik steht der Gesetzesentwurf insbesondere, weil er die Flexibilität von befristeten Arbeitsverträgen beschränk. Darin sehen einige Stimmen eine Belastung für die Unternehmen, die sich oftmals coronabedingt ohnehin schon in schwierigen wirtschaftlichen Lagen befinden.

Die Befürworter der geplanten Neuerungen hoffen dagegen auf mehr Sicherheit für Geringverdiener, die sich von Befristung zu Befristung hangeln.

Allgemein Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Zu dieser spannenden Frage hat das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung Anfang März 2021 eine neue Studie mit dem Titel „Stand der Gleichstellung – Ein Jahr mit Corona“ veröffentlicht. Darin wurden Untersuchungen zu den aktuellen geschlechtsspezifischen Entwicklungen in Sachen Einkommen (Gender Pay Gap), Erwerbsarbeitszeiten (Gender Time Gap) und dem Anteil an unbezahlter Sorgearbeit (Gender Care Gap) angestellt. Untersucht wurde dabei insbesondere, wo sich Gefahren für eine Verschärfung von Geschlechterungleichheiten verbergen und wo sich andererseits Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Partnerschaft auftun.

Gender Pay Gap

Die Forscherinnen des WSI haben Anhaltspunkte dafür entdeckt, dass die Unterschiede zwischen dem Verdienst der arbeitenden Frauen und dem der Männer (Gender Pay Gap) durch die Pandemie zumindest anfangs etwas kleiner geworden ist. Das liegt vor allem daran, dass gerade zu Anfang der Pandemie Männer stärker von den finanziellen Folgen der Kurzarbeit betroffen waren. Hinzu kommt, dass sich Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit bei Männern häufig stärker auf das Einkommen auswirken als bei Frauen. Da die Höhe des Kurzarbeitergelds sich prozentual vom Nettogehalt ableiten lässt und Männer im Schnitt ein höheres Netto-Einkommen vorweisen können, ist auch der Abzug bei Männern höher.

Laut WSI ist damit zu rechnen, dass die Löhne von Männern im Schnitt wohl stärker zurückgehen könnten als die von Frauen. Dieser Effekt könnte jedoch durch das Ehegattensplitting geschmälert werden.

Im Hinblick auf die Aufstockung des Kurzarbeitergelds haben Männer die Nase vorne: Laut der Studie profitieren 48 % der Männer von einer Aufstockung durch den Arbeitgeber – bei den Frauen sind es dagegen nur 36 %. Ein Grund hierfür ist, dass Männer häufiger in tarifgebundenen Unternehmen arbeiten, für welche eine Aufstockung vereinbart ist.

Gender Time Gap

Zum Problem könnte werden, dass vor allem Frauen auch nach der Pandemie unfreiwillig weniger arbeiten. Wer nämlich wegen geschlossenen Kindergärten und Schulen zu Hause bleiben musste und hierfür seine Arbeitszeit reduziert hat, muss darauf hoffen, dass sein Arbeitgeber zu einer Wiederaufstockung der Arbeitszeit bereit ist. Ist dies nicht der Fall, droht schlimmstenfalls ein unfreiwilliges Verharren in Teilzeitanstellung.

Dass Frauen von der Arbeitszeitreduktion während der Krise häufiger betroffen sind, zeigen die Auswertungen der Studie: Im April 2020 gaben gut 24 % der befragten Frauen an, ihre Arbeitszeiten wegen der Kinderbetreuung zu reduzieren, bei dem Männern waren es nur knapp 16 %. Im November 2020 stimmten fast 10 % der Frauen dieser Aussage zu, während es bei den Männern knapp 6 % waren.

Gender Care Gap

Da viele Frauen und Männer gleichermaßen zur Arbeit im Homeoffice oder zur Kurzarbeit gezwungen waren, mussten sich oft beide Seiten der Kinderbetreuung widmen. Ein Großteil der Paare änderte allerdings die Aufteilung der Kinderbetreuung während der Krise trotzdem nicht. Laut der Studie des WSI übernahmen sowohl vor als auch während der Krise meist Frauen den überwiegenden Teil der Sorgearbeit. Da, wo es doch Veränderungen im Hinblick auf die Gender Care Gap gab, waren diese oft nur von kurzer Dauer. Im Fazit der Studie fassen die Autoren hierzu passend zusammen: „Die Egalisierung und umgekehrte Traditionalisierung bei der Kinderbetreuung scheint nicht mehr als eine kurzfristige Anpassung an eine Notfallsituation zu sein.“

Lösungen

In der Studie werden einige kurzfristige Reformen angeregt, die dazu beitragen könnten, die Gleichstellung während und nach der Krise zumindest nicht noch zu verschlechtern. In diesem Zusammenhang werden folgende Optionen genannt:

  • die Gewährleistung der institutionellen Kinderbetreuung,
  • die Förderung betrieblicher Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  • die Loslösung des Kurzarbeitergelds und des Arbeitslosengelds von der Steuerklasse III/IV,
  • die Aufwertung der sozialen Dienstleistungsberufe.

Als langfristige Maßnahmen werden vorgeschlagen:

  • eine Reform des Ehegattensplittings,
  • ein Ausbau der Partnermonate des Elterngelds und
  • der Ausbau der 30-Stunden-Woche.

Allgemein Recht für Betriebsräte

Oder „Zählen“ Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten für Massenentlassungen gemäß § 17 Abs. 1 KSchG?

Diese Frage bleibt laut Pressemitteilung des BAG vom 12.06.2018 höchstrichterlich bis auf Weiteres unbeantwortet.

 § 17 Abs. 1 KSchG lautet:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.“

Dafür, Leiharbeitnehmer bei den hier genannten Schwellenwerten („mehr als 20/mindestens 60/mindestens 500“ Arbeitnehmern“) nicht mitzuzählen (so LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 08.09.2016, 11 Sa 705/15), spricht, dass § 17 Abs. 1 KSchG auch dazu dient die Agentur für Arbeit bezüglich anstehender Fälle von Arbeitslosigkeit „vorzuwarnen“. Da Leiharbeitnehmer beim Leiharbeitgeber angestellt sind, werden sie durch eine „Entlassungswelle“ beim Entleiher nicht arbeitslos und sollten daher wohl für die entsprechende Einbeziehung der Agentur für Arbeit im Rahmen des § 17 Abs.1 KSchG auch nicht „hinderlich“ sein. Das könnte bei ihrem „Mitzählen“ bei den Schwellenwerten jedoch der Fall sein.

Bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage ist allerdings auch EU-Recht zu beachten. Insofern wäre eine Antwort  durch den EuGH interessant und war bereits in die Wege geleitet: Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte mit Beschluss vom 16. November 2017 (2 AZR 90/17 (A)) das Revisionsverfahren zur o. g. LAG-Entscheidung ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt. Die Beklagte hat allerdings nunmehr – mit Zustimmung der Klägerin – die Revision zurückgenommen. Damit wurde das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beendet und auch eine Entscheidung des EuGH (Aktenzeichen C-57/18) bleibt aus.

Details zum konkreten Fall finden Sie hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

„Wir brauchen unbedingt einen Betriebsrat. Hier geht es sonst drunter und drüber!“ oder „Es kann so nicht länger angehen, keiner hilft uns!“ – so oder ähnlich ertönen die Stimmen immer häufiger unter den Mitarbeitern.

Aber warum eigentlich keinen Betriebsrat wählen?

Immerhin haben empirische Untersuchungen der Hans-Böckler-Stiftung (https://www.boeckler.de/1359_1370.htm) gezeigt, dass mitbestimmte Betriebe oft produktiver, innovativer und familienfreundlicher sind.

„Dann lasst uns doch endlich die Initiative ergreifen und einen Betriebsrat wählen, das kann doch nicht so schwer sein!“

Dies mag man annehmen. Tatsächlich gibt es aber sowohl rechtliche, also auch tatsächliche Hürden, die die Belegschaft „erklimmen“ muss.

Recht für Betriebsräte

Stellt der Sturz einer schlafenden Kellnerin einen Arbeitsunfall dar?

So schnell kann es gehen: Während viele Jecken gestern noch die Kneipen unsicher gemacht haben, schlafen am heutigen Aschermittwoch bestimmt einige ihren Rausch aus. Viele Kellner freuen sich wahrscheinlich nach dem starken Andrang der letzten Tage auf ein paar ruhige Abende. Schließlich ist das Gastronomiegewerbe alles andere als leicht.

Das zeigt auch unser erster Fall: Die Klägerin, eine Kellnerin, hatte einen langen Arbeitstag hinter sich: Ihr Arbeitsbeginn war bereits um 10.00 Uhr morgens und erst um 0.30 Uhr nachts verließ der letzte Gast die Kneipe. Im Anschluss daran spülte sie die Gläser und säuberte die Theke, bevor sie sich auf eine Bank setzte, um die Abrechnung zu machen. Was darauf passierte ist unklar. In ihrem Unfallbericht gab die Kellnerin an, dass sie übermüdet von ihrer Sitzgelegenheit gefallen und dabei mit dem Kopf auf einer Thekenstange aufgeprallt sei.

Allgemein Individualarbeitsrecht Kuriositäten

Wer sich dauerhaft nicht als weiblich oder männlich empfindet, der fällt aus der traditionellen Geschlechterzuordnung, die uns seit Adam und Eva vertraut ist, heraus. Etwa 80.000 – 160.000 intersexuelle Menschen leben in Deutschland – je nachdem, welcher Statistik man glaubt und welche Form der Intersexualität die Statistik zählt.

Für sie gab es bisher nur die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag als „männlich“ oder „weiblich“ im Geburtenregister vollständig streichen zu lassen. Einen Eintrag stattdessen als „inter“ oder „divers“ konnten sie nicht verlangen.

Das muss sich zukünftig ändern – so hat es kürzlich das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach dieser Entscheidung auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2018 im Personenstandsgesetz eine entsprechende Regelung schaffen.

So weit so gut. Was aber bedeutet die Entscheidung für den Alltag und das Arbeitsleben?

Recht für Betriebsräte

Es ist das gute Recht des Arbeitgebers zu wissen, wann und wie die Arbeitnehmer seines Betriebes arbeiten, keine Frage. Aber rechtfertigt das eine lückenlose und grenzenlose Überwachung?

Die Antwort ist einfach – natürlich nicht. Auch der Arbeitnehmer muss das Recht haben, sich frei zu bewegen und auch mal unbeobachtet zu sein. Dies gebietet das im Grundgesetz verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch der zwischenmenschliche Respekt untereinander.

So entschied das BAG in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer durch technische Mittel dauerhaft überwacht wurde (Beschluss vom 25. April 2017 – 1 ABR 46/15), dass eine derartige Dauerbeobachtung mit den Grundrechten der Arbeitnehmer nicht vereinbar ist, obwohl der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zugestimmt hatte.

Recht für Betriebsräte

ConsultingStellen sie sich vor, auch wenn es ihnen schwer fällt, sie sind Betriebsrat in einer schicken Consulting Bude. Ihr Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern und die Consulting Bude (pardon Firma) hat ihrem Gremium bereits zwei 3er BMW (Dreiern) mit Vollausstattung und ordentlich PS zur Verfügung gestellt. Ein Traum nicht wahr? Doch das reicht ihrem Gremium nicht. Sie wollen mehr. Viel mehr. Sie wollen zusätzlich noch einen Maserati The New Quattroporte für schlappe 96.300 EUR für den Betriebsrat. Begründung: Nur damit sei die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats möglich. Und letztlich sollte der Betriebsrat einer Consulting Firma auch standesgemäß und repräsentativ ausgestattet sein. Dies schindet bei Kollegen anderer Betriebe Eindruck. Wichtig z. B. um standesgemäß den 2017er Poko-Kongress in Warnemünde Ostsee – Yachthafenresidenz Hohe Düne erfolgreich zu absolvieren. Anm. des Verfassers: Der Kongress ist schon ausgebucht. Aber auch das BetrVG I Seminar in Frankfurt am Main kann nur mit Maserati erfolgreich beendet werden. Erneute Anm. des Verfassers: Der Werbeblock ist nun beendet. 🙂

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

MitbestimmungFontänenartig spritze das Blut…

Die Nadel brach mehrfach ab…

Mehr als 5 Liter gingen nicht…

Leichenblass…

und und und…

 

Man kann sich vieles bei der Blutspende vorstellen. Aber die zuvor genannten Aussagen sind totaler Quatsch, die hat es nie gegeben und wird es auch nicht geben. Reine Fantasie des Verfassers. Zu viel Walking Dead geschaut halt. Blutspende ist wichtig. Das ist unbestritten. Aus diesem Grund betreibt „unser“ Blutspendedienst auch eine Facebook-Seite. Auf dieser Seite können andere Facebook-Nutzer Beiträge posten. Wie das halt so ist bei Facebook. Natürlich kann man dann auch Kommentare über Mitarbeiter des Blutspendedienstes posten. Und die könnten ja im Einzelfall nicht immer positiv sein. Also sind wir wieder bei den fünf Litern… Juristisch gesagt, könnte eine solche Facebook-Seite mitsamt ihren Postings geeignet sein, das Verhalten oder die Leistung eines Arbeitnehmers zu überwachen. So sah es zumindest der Konzernbetriebsrat und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Recht.

Gesundheit Kollektivarbeitsrecht

VergütungSo zumindest das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25.03.2015 Az.: 5 AZR 874/12. Doch bevor man zur Sache kommt, sollten erstmal einige Danksagungen erfolgen. Politiker machen so etwas nach Wahlen immer. Man bedankt sich bei den Wahlhelfern und allen anderen die am Erfolg beteiligt waren. Selbst dann, wenn der Stimmenverlust bei über 10 Prozent liegt. Erfolg ist halt immer relativ. Gefunden habe ich diese Entscheidung im Januar Newsletter von Dr. Stephan Grundmann. Daher vielen Dank. Ich verzichte auch weitgehend auf copy and paste. 😉 Doch zur Sache. Starten wir mit einer Frage. Wofür bekommen wir unser Gehalt? Klar. Für die vereinbarte Tätigkeit. Das ist das, was Arbeitnehmer regelmäßig schulden. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Und was ist, wenn wir jetzt mehr machen? Also qualitativ gesehen. Bekommen wir dann auch mehr? Im entschiedenen Fall übernahm ein Referatsleiter die Aufgabe eines Abteilungsleiters. Also eine qualitativ höherwertige Tätigkeit. Stellen wir uns die Frage, ob diese höherwertige Tätigkeit „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“?

§ 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten.

§ 612 Abs. 1 BGB regelt sowohl den Fall, dass der Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist – auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst, als auch den, dass der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede geschuldete erbringt. Dabei setzt die Norm stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

Diese nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung ist – ohne dass es weiterer Darlegungen des Anspruchstellers bedürfte – bei der qualitativen Mehrleistung gegeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen

Na also. Wer mehr macht, bekommt auch mehr.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte